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§ 174. Schuld und Haftung. 37
in allen diesen Fällen bis zur Erreichung der Haftungsgrenze sichauf jeden zum Vermögen des Haftenden gehörigen Gegenstand er-streckt, liegt eine „beschränkte persönliche Haftung“ vor 117 . Dergesetzliche Sprachgebrauch schwankt aber und verwendet bisweilenden Ausdruck „persönliche“ Haftung als Gegensatz jeder Haftungs-beschränkung 118 .
ß. Gegenständlich beschränkte Haftung. Die Haf-tung kann in der Weise beschränkt sein, dafs der Gläubiger sichüberhaupt nur an bestimmte Vermögensbestaudteile, nicht an dassonstige Vermögen des Haftenden halten kann, dieser also „persön-lich“ nicht haftet 119 .
Reise den Schiffsgläubigern persönlich bis zu dem Betrage der entzogenenDeckung durch das Schiffsvermögen; II.G.B. § 771 4 — 5 , 773, 774, 775 3 , B.Sch.G.§ 112 2 — 3 , 113, 114, 115 3 . Verwandt ist die begrenzte Haftung des Schiffersoder auch des Reeders oder Schiffseigners im Falle ungehöriger Auslieferungvon Gütern, von denen noch Havereibeiträge oder Bergungs- und Hilfskostenzu entrichten sind; H.G.B. § 731, 752, B.Sch.G. § 91, 99. Dazu tritt hier Bil-den Empfänger solcher Güter, der die aus ihnen zu deckende Schuld kannte,eine persönliche Haftung bis zur Höhe des empfangenen Wertes; H.G.B. § 726,753, B.Sch.G. § 90, 100. — Hierher gehörte nach römischem und gemeinem Rechtauch die Haftung des Benefizialerben, da sie nicht blofse Haftung mit demNachlafs, sondern Haftung mit dem ganzen Vermögen bis zum Belaufe desNachlasses war.
117 Ehrenberg S. 7 ff. Dernburg II 1 S. 17. Pappenheim, See-recht II 273 ff., 284 ff, 376 ff.
118 In den oben in Anm. 116 angeführten Fällen des See- und Binnen-schiffahrtsrechts spricht das H.G.B. zutreffend von „persönlicher Haftung“.Dagegen nennt es bei der Kommanditgesellschaft im Gegensatz zu den be-schränkt haftenden Kommanditisten die unbeschränkt haftenden Gesellschafter„persönlich haftende Gesellschafter“ (§ 161).
119 Eine „persönliche“ Haftung kann der Haftende durch willkürlicheVerminderung des haftenden Vermögensteiles auf sich laden. Sie ist „persön-lich“, wenn sie auch auf den Betrag der Verminderung beschränkt ist, wie inden oben Anm. 116 angeführten schiffahrtsrechtlichen Fällen. Hier spricht dasGesetz korrekt von dem Eintritt einer „persönlichen Haftung“ (vgl. die vor.Anm.), während es, so lange nur eine gegenständlich beschränkte Haftung be-steht, das Dasein einer „persönlichen Haftung“ oder auch (was nur im Sinnevon „Haftung“ gemeint sein kann, vgl. Pappenheim, Seerecht II 310), einer„persönlichen Verpflichtung“ verneint; H.G.B. § 486—488, 726, 735, 762, B.Sch.G.§ 4—6, 90, 100. — Anders verhält es sich mit der Haftung, die im Falle ver-frühter Teilung des Gesamtguts nach Beendigung der ehelichen Gütergemein-schaft oder der fortgesetzten Gütergemeinschaft für den bisher nur mit demGesamtgut haftenden Teilhaber eintritt; denn diese Haftung „beschränkt sichauf die ihm zugeteilten Gegenstände“ und ist somit gleich der beschränktenErbenhaftung, auf die das Gesetz verweist, gegenständlich beschränkte Haftung.Es ist daher durchaus ungenau, wenn das B.G.B. § 1480 und § 1498 hier von