Druckschrift 
3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
36
Einzelbild herunterladen
 

36

Erstes Kapitel. Schuldverkältnisse überhaupt.

a. Haftung mit Haftungsgrenze. Es ist möglich, dafsdie Haftung zwar das ganze Vermögen des Haftenden ergreift,aber nur bis zu einer bestimmten Haftungsgrenze reicht. DieHaftungsgrenze kann durch einen festen Höchstbetrag (Haftungs-summe) bestimmt sein. Eine derartige Haftungsbeschränkung kannbeliebig vereinbart werden 113 . Kraft gesetzlicher Vorschrift giltsie bei manchen Schadenersatzverbindlichkeiten 1U . Als reguläreHaftungsform tritt sie für den Kommanditisten bei der Kommandit-gesellschaft und für den Genossen einer eingetragenen Genossen-schaft mit beschränkter Haftpflicht ein 11B . Die Haftungsgrenzekann aber auch durch einen von besonderen Umständen abhängigenBetrag gezogen werden 116 . Da das Zugriffsrecht des Gläubigers

II 1 § 4. Enneccerus § 226 III. Geib , Rechtssckutzbegekren, 1909, S. 163ff.Z i t e 1 m a n n, Intern. P.R. II 563 ff. W. Hein, Duldung der Zwangsvollstreckung,1911, S. 107ff. v. Tuhr I 111 ff. Siber, Rechtszwang S. 183ff., Jahrb. f. D.L 128ff., Yorbem. S. 29ff. Buch S. 48ff. Schreiber S. 210ff. Hamburgera. a. 0. S. 115 ff.

113 So z. B. bei einer Verbürgung oder Garantieleistung bis zu einemHöchstbetrage oder einem limitierten Iireditauftrage. Doch kann eine ver-tragsmäßige Haftungsbeschränkung auf einen Höchstbetrag auch bedeuten, dafsvon vornherein nur innerhalb dieser Grenze eine Schuld entstehen kann. Soz. B. dieBeschränkung der Haftpflicht der Eisenbahn nach H.G.B. § 460463,465 2 . Oder Y.Y.G. § 50:Der Versicherer haftet nur bis zur Höhe der Ver-sicherungssumme.

114 B.G.B § 702 (für den Gastwirt); Kraftfahrz.G. § 11 (unten § 215 Anm. 57).

115 H.G.B. § 117175; Genoss.G. §2 Z. 3, 181 ff. Die von K. Lehmann,a. a. 0. S. 126 und Anderen verfochtene Meinung, dafs nur eine limitierteLeistungspflickt vorliege, scheitert hier schon daran, dafs die begrenzteBeitragspflicht, für die der Kommanditist oder Genosse unbeschränkt haftet,sich keineswegs mit seiner beschränkten Haftung gegenüber den Gläubigernzu decken braucht. Die Haftsumme kann vornherein höher bestimmt sein.Sie kann ferner bei der K.G. infolge Nichteintragung einer Herabsetzung derEinlage die Beitragsschuld überschreiten (H.G.B. § 174) oder auch infolge Nicht-eintragung einer Erhöhung hinter ihr Zurückbleiben (§ 172 2 ). Dagegen trifftden Aktionär eine beschränkte Haftung nur im Falle des § 217 H.G.B. (vgl.die folgende Anm.), während im übrigen lediglich eine Begrenzung seinerLeistungspflicht ohne Haftbeschränkung vorliegt. Der Gesellschafter einerG. m. b. H. haftet den Gläubigern der Gesellschaft überhaupt nicht, der Gesell-schaft aber nach dem Mafse seiner Beitragsschuld unbeschränkt. Vgl. jedochunten Anm. 139.

116 So haften die Aktionäre für die Verbindlichkeiten der Gesellschaftbis zum Betrage ungebührlich empfangener Zahlungen; H.G.B. § 217. Ebensohaften der Reeder und der Schiffseigner in den Fällen der Einziehung vonFracht, Kaufgeld, Havereivergütung oder Entschädigung, der Verladung vonGütern für eigene Rechnung und der Aussendung des Schiffes zu einer neuen