§ 174. Schuld und Haftung.
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Die Haftung mit einem Sonder vermögen verstrickt einenVermögensinbegriff als solchen in seinem objektiven Bestände undläfst sich daher der „persönlichen“ Haftung als echte Ver mögens-haftung gegenüberstellen. Sie gewährt ein Zugriffsrecht aufjeden Bestandteil des haftenden Sondervermögens. Es ist möglich,dafs sie als reine Vermögenshaftung für sich allein besteht 10S . Siekann aber auch vor, neben oder hinter persönlicher Haftung be-gründet sein 109 .
Die Haftung mit einem einzelnen Vermögensgegenstandeverstrickt eine bestimmte körperliche oder unkörperliche Sache undkann daher „Sachhaftung“ genannt werden. Sie gewährt einZugriffsrecht auf dieses und nur dieses Objekt. Eine Sachhaftungbegründen vor allem die vom Sachenrecht ausgebildeten dinglichenHaftungsrechte, die Grundpfandrechte nebst den Keallasten unddas Fahrnispfandrecht 110 . Es gibt aber auch persönliche Buchte,kraft deren sieh der Gläubiger an eine bestimmte körperliche Sacheoder einen unkörperlichen Vermögensgegenstand halten kann * * 111 .Auch die Sachhaftung kann als reine Sachhaftung für sich bestehenoder von persönlicher oder Vermögenshaftung begleitet sein.
b. Unbeschränkte und beschränkte Haftung. Werfür eine Schuld haftet, haftet der Regel nach mit seinem ganzenVermögen bis zur Höhe der Schuld. Ihn trifft also unbeschränkteHaftung. Die Haftung kann aber auf zweierlei Weise beschränktsein 112 .
Gütern, die zwar Vermögenswert haben, aber ihrem Kern nach Persönlichkeits-güter sind oder wegen ihrer unmittelbaren Bestimmung für den persönlichenLebenszweck als solche gewertet werden, haften soll. Ferner die haftungs-freien Sondervermögen; oben Bd. II 68 Anm. 85. Auch die rechtsgeschäftlicheWegbedingung der Haftung eines einzelnen Gegenstandes ist möglich; Sibera. a. 0. S. 129.
108 Vgl. die oben Bd. II 67 Anm. 82 zusammengestellten Fälle.
109 Davor in den oben Bd. II 67 Anm. 83, daneben in den ebenda Anm. 84u. S. 68 Anm. 87, dahinter in den ebenda Anm. 86 angeführten Fällen.
110 Oben Bd. II 612, 712 ff., 852 ff'., 967, 981 ff., 1004, 1011.
111 So das kaufmännische und in gewissem Umfange auch das gewöhn-liche Zurückbehaltungsrecht; unten § 176 V a. E. Ferner die in Ii.O. § 49dem Pfandrecht gleichgestellten Rechte, die einen Anspruch auf abgesonderteBefriedigung gewähren. Auch das oben Bd. II 952 ff. besprochene Vorzugsrechtder Pfandbriefgläubiger. — Darüber, dafs „Sachhaftung“ und „Pfaudhaftung“sich nicht decken, vgl. auch Pappenheim, Seerecht II 308 Anm.4, Schreibera. a. O. S. 272 ff.
112 Ehrenberg, Beschränkte Haftung des Schuldners nach See- undHandelsrecht, 1880. K. Lehmann, Lelirb. des LI.R. § 27. Dernburg, B.R.
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