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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Schuldverkältnisse überhaupt.

ist mit der Aufhebung der Schuldhaft weggefallen 108 . Doch hatsich ein Rest leiblicher Haftung bei Verpflichtungen zu einem in-dividuellen Handeln, Dulden oder Unterlassen in der Zulässigkeitder Inhaftnahme des Schuldners als Zwangsvollstreckungsmittel er-halten 104 . Auch die zur Durchführung oder Sicherung der Voll-streckung in das Vermögen zulässigen Zwangsmafsregeln gegen diePerson des Schuldners setzen den Fortbestand seiner leiblichenHaftung in gewissen Grenzen voraus 105 .

Im Übrigen ist alle Haftung für Schuld heute nur Haftungmit dem Vermögen. Sie kann aber Haftung mit dem Gesamt-vermögen, einem Sondervermögen oder einem einzelnen Vermögens-gegenstande sein.

Die Haftung mit dem Gesamtvermögen wird heute all-gemein alspersönliche Haftung bezeichnet. Sie ergreifteben nach der im Laufe der Entwicklung durchgedrungenen Auf-fassung die vermögensrechtliche Persönlichkeit als solche und da-rum das Vermögen in seinem jeweiligen durch das Subjekt be-stimmten Bestände, nicht in irgend einer objektiven Verselbstän-digung. Somit eröffnet die persönliche Haftung dem Gläubigererforderlichenfalls den Zugriff auf jeden beliebigen Vermögens-gegenstand 106 . Ihr Begriff wird dadurch nicht hinfällig, dafs ihrgewisse Vermögensteile aus besonderen Gründen entzogen sind 107 .

103 R.G. v. 28. Mai 1868. Österr. G. v. 4. Mai 1868. Auch rechtsgesckäft-licb kann sie nicht mehr begründet werden.

104 Z.P.O. § 888890. Allerdings erfolgt die Inhaftnahme behufs Über-windung des Ungehorsams gegen ein richterliches Gebot oder Verbot. Alleindafs der durch Haft erzwingbare richterliche Befehl auf Antrag und im privatenInteresse des Gläubigers zu erlassen ist, setzt eben doch Verstrickung der Personfür die Schuld voraus. Gerade behufs Ausschließung solcher Verstrickungsind die wichtigen Ausnahmen des § 888 2 gemacht.

105 So der Zwang zur Leistung des Offenbarungseides nach Z.P.O. § 807u. § 888 in dem durch § 899915 geordneten Verfahren, sowie der persönlicheSicherheitsarrest nach Z.P.O. § 918, 938. Ein freilich engbegrenztes Zugriffs-recht auf die Person liegt auch der kraft erlaubter Selbsthilfe gemäfs B.G.B.§ 229 u. 230 3 zulässigen Festnahme des Verpflichteten zugrunde.

106 Dies schliefst nicht aus, sondern ein, dafs der Gläubiger zunächst denZugriff auf den speziell geschuldeten Leistungsgegenstand, eine herauszugebendeSache oder ein Tun oder Unterlassen (Z.P.O. § 883898), richten kann odermufs. Schon hierin tritt, wenn beim Scheitern des direkten Erfüllungszwangeswegen der Ersatzschuld das Gesamtvermögen angegriffen werden kann, diepersönliche Haftung zutage. Vgl. oben Anm. 100.

107 So die unpfändbaren Sachen, Forderungen und sonstigen Hechte, derenBefreiung vom Gläubigerzugriff auf dem Gedanken beruht, dafs nur die ver-mögensrechtliche Persönlichkeit, nicht die Persönlichkeit als Trägerin von