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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 174. Schuld und Haftung.

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währten Gerichtshülfe 100 . Der Vollstreckungsanspruch ist ein Be-standteil des Rechtsschutzanspruches und daher ein das Privat-recht ergänzendes subjektives öffentliches Recht gegen den Staat 101 .Seine materiellrechtliche Quelle aber ist das dem Gläubiger kraftgesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Unterwerfung eines Haftendenzustehende Zugriffsrecht, das seinerseits dem Privatrecht ange-hört 102 . Darum bedarf es an dieser Stelle eines Überblicks überdie Haftungsverhältnisse des geltenden Rechts und ihre Beziehungenzu den Schuldverhältnissen.

1. Haftungsarten. Die Selbständigkeit der Haftungsver-hältnisse offenbart sich von vornherein darin, dafs es verschiedeneHaftungsarten gibt, die nur zum Teil besonderen Schuldarten ent-sprechen, gröfstenteils dagegen unabhängig von der Schuldart ein-treten können.

a. Persönliche, Vermögens- und Sachhaftung. Diepersönliche Haftung im Sinne einer Haftung mit der Person

100 Ob die Zwangsvollstreckung auf Erfüllung oder Ersatz wegen Nicht-erfüllung abzielt, ist für den Haftungsbegriff unerheblich. Auch die altgermauisclieHaftung sollte, was von germanistischer Seite mit Unrecht oft bestritten wird, inerster Linie Erfüllung der ursprünglichen Schuld gewährleisten; andererseitsist auch Ersatzleistung, weil Erfüllung der in Ersatzschuld umgewandeltenSchuld, Schulderfüllung. Es ist daher willkürlich, wenn Siber, Jahrb. f. D.L88ff., 168 ff. (und schon Rechtszwang S. 1 ff-), den Haftungsbegriff überall, wodie Vollstreckung zur Erfüllung der ursprünglichen Schuld führt, als wesenlosausschalten und nur das Einstehen für Ersatz wegen Nichterfüllung als Haftunggelten lassen will; die Unhaltharkeit dieser Unterscheidung tritt am deutlichstenbei der aus ihr S. 124 ff. u. 168 ff. gefolgerten Einschränkung des Begriffes derSachhaftung zutage. Unfruchtbar scheint mir auch die sich hieran anlehnendeUnterscheidung Krückmanns, Jahrb. f. D. LIX34ff., zwischen Haftungaufundfür geschuldete Leistung zu sein.

101 Vgl. oben Bd. I § 37 I. Prozefsrechtlich wird der Vollstreckungs-anspruch erst durch das Urteil begründet, in dem er seine formell selbständigeGrundlage hat. Allein der Anspruch auf ein vollstreckbares Urteil ist bereitsgegeben, sobald ein erzwingbares Recht verletzt ist, und wird mit der Klagegeltend gemacht.

102 Demgemäß sind die Haftungsverhältnisse, soweit sie Besonderheitenaufweisen, iip B.G.B., im H.G.B. und in anderen privatrechtlichen Gesetzen ge-regelt. Dafür aber, dafs die besonderen privatrechtlichen Ilaftungsverhältnissebei der Vollstreckung Beachtung finden, sorgen die Vorschriften der Z.P.O.über die zur Vollstreckung in bestimmte Vermögensmassen erforderlicheUrteilsgrundlage (§ 735748) und über die auf Grund von Haftungsschrankenzulässigen Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung (§ 777786).. InAnsehung öfl'entlichrechtlicher Schuldverhältnisse gehören natürlich auch dieHaftungsverhältnisse dem öffentlichen Recht an.

Binding, Handbuch. II. 3. III: Gierke, Deutsches Privatrecht. III.

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