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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.
Seite beider Verhältnisse ausdrüekenden Unterschiede von „Schuld“und „Haftung“ entspricht dabei auf der Aktivseite der Unterschiedvon „Forderung“ und „Zugriffsrecht“ 97 . Die Haftungsverhältnissesind auch heute, so innig sie mit den Schuldverhältnissen verbundensind, selbständige Beeiltsverhältnisse 98 . Erst sie begründen, be-
grenzen aber zugleich die Erzwingbarkeit der Schuldverhältnisse.Durch Haftung wird, soweit zur Durchsetzung einer ForderungSelbsthilfe erlaubt ist, die Art und das Mafs des zulässigen Ein-griffes in die fremde Rechtssphäre bedingt und bestimmt 99 . Haf-tung aber bildet vor allem die Grundlage der zur Durchsetzungschuldrechtlicher Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung ge-treten“ mit Vorliebe gebraucht werden, um eine mögliche, künftige oder eineblofs subsidiäre Schuld zu bezeichnen; denn immer bringen sie eben in ersterLinie die für solche Schuld bestehende Unterwerfung unter den eventuellenZugriff zum Ausdruck und schliefsen nur das Schuldverhältnis ein (vgl. obenAnm. 94 a. E.). Weitaus zu eng fafst daher v. Tuhr den Haftungsbegriff, wenner S. 110 ff. nur die Unterwerfung des Vermögens unter Zwangsvollstreckungtechnisch „Haftung“ nennen will. Schief ist auch seine Antithese, dafs derSchuldner verpflichtet sei, sein Vermögen hafte; Subjekt der Haftung ist inWahrheit stets der Vermögensherr oder Sachherr, und seine Haftung begründeteine „Verpflichtung“, den Zugriff zu dulden.
97 „Forderung“ ist dabei als Forderndürfen (B.G.B. § 241) ohne Hinweisauf die Erzwingbarkeit im Sinne der alten „Schuld“ des Gläubigers, die sichnicht wieder beleben läfst, zu verstehen, „Zugriffsrecht“ als jede durch dasKecht aus Haftung, das allenfalls auch „Haftungsrecht“ genannt werden kann,gewährte Zwangsbefugnis. Der Versuch Schreibers a. a. 0. S. 19ff., aufder Aktivseite die Begriffe „Anrecht“ gegenüber „Schuld“ und „Deckung“gegenüber „Haftung“ einzuführen, hat wenig Aussicht auf Erfolg. — Soweitder Sachhaftung ein sachenrechtliches Leisten- und Bekommensollen entspricht,müssen wir auch hier von „Schuld“ und „Forderung“, nur eben von „ding-licher“ Schuld und Forderung sprechen, dürfen aber nie vergessen, dafs diesesrein sachenrechtliche Verhältnis nur ein Analogon des im B.G.B. technischallein „Schuldverhältnis“ genannten persönlichen Schuldverhältnisses ist, aufdas die für „Schuld“ und „Forderung“ im technischen Sinn geltenden Vor-schriften nicht unmittelbar, wohl aber vielfach entsprechend anwendbar sind.
98 Dies bestreitet Enneccerus § 226 II, obschon er sich damit m. E.in Widerspruch mit seiner eignen Grundauffassung setzt. Auch die mit derSchuld heute normalerweise von Kechts wegen eintretende Haftung ist ein vomSchuldinhalt gesondertes Rechtsverhältnis. Dafs nur die Fälle abgeschwächteroder gesteigerter Haftung Anlafs bieten, den selbständigen Ilaftungsbegriffpraktisch zu verwerten, rechtfertigt nicht die vielfach (jetzt z. B. auch beiSiber b. Planck II 1* S. 20, 25 ff.) hervortretende Neigung, ihn auf Sonder-fälle zu beschränken.
99 So in den Fällen erlaubter eigenmächtiger Pfändung, aber auch beiprivatem Pfandverkauf, einseitiger Aufrechnung, Ausübung eines Zurück-behaltungsrechts ; vgl. Siber a. a. 0. S. 18 a. E.