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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 174. Schuld und Haftung.

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ist freilich im B.G.B. nicht bewufst clurchgeftihrt und kommt da-her auch in der Gesetzesterminologie keineswegs zu eindeutigemAusdruck 94 . Allein sie liegt dem Aufbau unseres geltenden Rechtskraft innerer geschichtlicher Notwendigkeit zugrunde und ist derwissenschaftlichen Aufdeckung und der praktischen Verwendungfähig und bedürftig. Wir unterscheiden daher auch heute vondem Schuldverhältnis als solchem, dessen Inhalt sich im rechtlichenSollen erschöpft 96 , das hinzutretende Haftungsverhältnis, das denHaftenden einer rechtlichen Macht des Gläubigers unterwirft unddem Gläubiger infolge hiervon die Befugnis verleiht, sich erforder-lichenfalls durch Zugriff die geschuldete Leistung oder einen Er-satz für dieselbe zu verschaffen 96 . Dem zunächst nur die Passiv-

Haftung und die praktische Tragweite ihrer Unterscheidung herrscht, ist heider Neuheit der Lehre und dem Zustande der Gesetzgebung begreiflich. Wennaber die Gegner vielfach hieraus ein Hauptargument gegen die heutige Ver-wendbarkeit der Unterscheidung herleiten, so ist dies der schwächste Punktihrer Beweisführung.

94 Über das Vorkommen der AusdrückeHaftung undHaften im B.G.B.vgl. das Wortverzeichnis von Gradenwitz S. 85 und über den Sinn, in demsie gebraucht werden, Weyl, System der Verschuldensbegriffe im BGB., 1905,S. 546ff. Dazu überVertreten undEinstehen im Sinne von Haften WeylS.494ff, 561. ÜberSchuld undSchulden Gradenwitz S. 129, WeylS. 15. Vgl. auch v. Tuhr a. a. 0. S. 109ff., Enneccerus § 226, SchreiberS. 10ff., Siber b. Planck II l 4 S. 18ff. Der Sprachgebrauch des II.G.B undder Spezialgesetze bereitet weitere Schwierigkeiten; man denke nur an dienebenHaftung begegnendeHaftpflicht (z. B. H.G.B. § 220 2 , G.m.b.H.G. § 22 3 ,Gen.G. § 2 usw.). Dafs die Gesetze oft vonHaftung sprechen, wo sie auchSchuld sagen könnten, bemerkt zutreffend Siber, Jahrli. f. D. L 168ff. SindSchuld und Haftung verbunden, so kann eben das eine oder andere Momentin den Vordergrund des Gesichtsfeldes rücken. Ist dies dieHaftung, so läfstsich meist dafür ein innerer Grund nackweisen.

95 Dafs der BegriffLeistensollen undBekommensollen fordert undauch heute nicht ein blofses Bekommensollen ausdrücken kann, ist schon obenin Anm. 9 bemerkt. Einen Hinweis aber auf Haftung enthalten die BegriffeSchuldverhältnis,Schuld,schulden auch im Sprachgebrauch der Gesetzenicht, wie ja das B.G.B. auch haftungslose Schuld alsSchuld bezeichnet.Dies ändert sich erst, wenn vonVerbindlichkeit oderVerpflichtung desSchuldners die Rede ist.

96 Das HaftungsVerhältnis besteht als Gebundenheit für etwaigen Zugriffvor dem Eintritt des Zugriffsfalles. Es hat personenrechtlichen oder sachen-rechtlichen Inhalt. Darum drückt auch heute wie im älteren deutschen RechtdasEinstehen oderEinsetzen für Schuld in erster Linie Haftung aus, mages auch gleichzeitig Schuld nach sich ziehen. Der einheitliche Haftungsbegriffwird nicht, wie v. Tuhr I 190ffi, Siber b. Planck II l 4 S. 19 u. A. meinen,dadurch in Frage gestellt, dafs die Worte haften, einstehen oder auchver-