§ 174. Schuld und Haftung.
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ist freilich im B.G.B. nicht bewufst clurchgeftihrt und kommt da-her auch in der Gesetzesterminologie keineswegs zu eindeutigemAusdruck 94 . Allein sie liegt dem Aufbau unseres geltenden Rechtskraft innerer geschichtlicher Notwendigkeit zugrunde und ist derwissenschaftlichen Aufdeckung und der praktischen Verwendungfähig und bedürftig. Wir unterscheiden daher auch heute vondem Schuldverhältnis als solchem, dessen Inhalt sich im rechtlichenSollen erschöpft 96 , das hinzutretende Haftungsverhältnis, das denHaftenden einer rechtlichen Macht des Gläubigers unterwirft unddem Gläubiger infolge hiervon die Befugnis verleiht, sich erforder-lichenfalls durch Zugriff die geschuldete Leistung oder einen Er-satz für dieselbe zu verschaffen 96 . Dem zunächst nur die Passiv-
Haftung und die praktische Tragweite ihrer Unterscheidung herrscht, ist heider Neuheit der Lehre und dem Zustande der Gesetzgebung begreiflich. Wennaber die Gegner vielfach hieraus ein Hauptargument gegen die heutige Ver-wendbarkeit der Unterscheidung herleiten, so ist dies der schwächste Punktihrer Beweisführung.
94 Über das Vorkommen der Ausdrücke „Haftung“ und „Haften“ im B.G.B.vgl. das Wortverzeichnis von Gradenwitz S. 85 und über den Sinn, in demsie gebraucht werden, Weyl, System der Verschuldensbegriffe im BGB., 1905,S. 546ff. Dazu über „Vertreten“ und „Einstehen“ im Sinne von Haften WeylS.494ff, 561. Über „Schuld“ und „Schulden“ Gradenwitz S. 129, WeylS. 15. Vgl. auch v. Tuhr a. a. 0. S. 109ff., Enneccerus § 226, SchreiberS. 10ff., Siber b. Planck II l 4 S. 18ff. Der Sprachgebrauch des II.G.B undder Spezialgesetze bereitet weitere Schwierigkeiten; man denke nur an dieneben „Haftung“ begegnende „Haftpflicht“ (z. B. H.G.B. § 220 2 , G.m.b.H.G. § 22 3 ,Gen.G. § 2 usw.). — Dafs die Gesetze oft von „Haftung“ sprechen, wo sie auch„Schuld“ sagen könnten, bemerkt zutreffend Siber, Jahrli. f. D. L 168ff. SindSchuld und Haftung verbunden, so kann eben das eine oder andere Momentin den Vordergrund des Gesichtsfeldes rücken. Ist dies die „Haftung“, so läfstsich meist dafür ein innerer Grund nackweisen.
95 Dafs der Begriff „Leistensollen“ und „Bekommensollen“ fordert undauch heute nicht ein blofses Bekommensollen ausdrücken kann, ist schon obenin Anm. 9 bemerkt. Einen Hinweis aber auf Haftung enthalten die Begriffe„Schuldverhältnis“, „Schuld“, „schulden“ auch im Sprachgebrauch der Gesetzenicht, wie ja das B.G.B. auch haftungslose Schuld als „Schuld“ bezeichnet.Dies ändert sich erst, wenn von „Verbindlichkeit“ oder „Verpflichtung“ desSchuldners die Rede ist.
96 Das HaftungsVerhältnis besteht als Gebundenheit für etwaigen Zugriffvor dem Eintritt des Zugriffsfalles. Es hat personenrechtlichen oder sachen-rechtlichen Inhalt. Darum drückt auch heute wie im älteren deutschen Rechtdas „Einstehen“ oder „Einsetzen“ für Schuld in erster Linie Haftung aus, mages auch gleichzeitig Schuld nach sich ziehen. Der einheitliche Haftungsbegriffwird nicht, wie v. Tuhr I 190ffi, Siber b. Planck II l 4 S. 19 u. A. meinen,dadurch in Frage gestellt, dafs die Worte haften, einstehen oder auch „ver-