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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.

Verhältnis. Eine Beschränkung der Haftung kommt nur in einzelnenVerhältnissen als äufsere Abwandlung der normalen Obligation vor 88 .Das Pfandrecht begründet Sachhaftung (obligatio rei), die aber nurakzessorisch zu einer persönlichen Obligation hinzutreten kann 89 .

Die römische Grundauffassung setzte sich durch. Da-mit geriet der Unterschied von Schuld und Haftung nahezu inVergessenheit. Die selbständigen Haftungsverhältnisse des deutschenRechts wurden umgebildet und mehr und mehr ihrer privatrecht-lichen Besonderheit entkleidet. Das Zugriffsrecht des Gläubigerstritt erst in der gerichtlichen Exekution zutage, deren Stadienund Modalitäten sich an Stelle der verschiedenen Haftungsartenschieben. Grundsätzlich ist wegen jeder Schuld Real- und Per-sonalexekution, jedoch die Vollstreckung in die Person, die durchSchuldhaft vollzogen wird, erst nach fruchtloser Vollstreckung indas Vermögen zulässig 90 . Damit fiiefsen persönliche Haftung undVermögenshaftung vollkommen zusammen. Befreiungen von derPersonalhaftung erscheinen als Exekutionsprivilegien. Die be-schränkte Haftung sucht man unter den Gesichtspunkt der Exe-kutionsbeschränkung zu stellen 91 . Sogar der Begriff der Sach-haftung wird mit der Verbildung des Pfandrechts erschüttert unddroht sich in ein System von Exekutionsprivilegien aufzulösen 92 .

Gleichwohl ging die germanische Auf fa s s u n g von Schuldund Haftung nicht spurlos unter. Sie pflanzte sieh in deutschrecht-lichen Gebilden oder ihren Resten fort und erhielt sich hinreichendeLebenskraft, um seit der Wiedergeburt des nationalen Rechts vonNeuem vorzudringen und gestaltend zu wirken. Von besondererWichtigkeit dafür war einerseits die Festhaltung der beschränktenHaftung als eines in verschiedenen Formen ausgeprägten selbstän-digen Rechtsgebildes im Handels- und Seerecht, andererseits dieErneuerung des Gedankens der selbständigen Sachhaftung durchdas moderne Pfandrecht.

III. Heutiges Recht. So ist auch für unser heutiges Rechtdie Unterscheidung von Schuld und Haftung bedeutungsvoll 93 . Sie

88 Bei der actio de peculio, den Noxalklagen und seit Einführung desbeneficium inventarii bei den Naclilafsverbindlichkeiten.

89 Oben Bd. II 827, 967.

90 Nur das Wechselrecht bildete die Schuldhaft zum prinzipalen Voll-streckungsmittel aus; J.R.A. § 2; A.D.W.O. Art. 2 mit Nürnb. Nov. 12.

91 So noch Ehrenberg, Beschränkte Haftung S. 468.

92 Darüber v. Schwind, Pfandr. S. 30ff.

93 Vgl. die oben Anm. 3 angef. Lit. Dafs unter den Anhängern dieserMeinung keineswegs Einigkeit über die Begriffsbestimmung von Schuld und