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§ 174.
Schuld und Haftung.
Nur wurde durch solches Zusammen wachsen die begrifflicheScheidung von Schuld und Haftung niemals in Frage ge-stellt 84 . Dafür, dafs sie lebendig blieb, sorgte neben den Fällen,in denen nach wie vor Schuld und Haftung auseinanderfielen, schondie fortdauernde Verschiedenheit der Haftungsarten und die Mannig-faltigkeit ihrer Kombinationen. Allerdings wurde in erheblichemUmfange die Haftuugsart durch die Schuldart bestimmt. Alleinimmer blieben Schuldart und Haftungsart selbständiger Entfaltung-fähig. Gleichartige Schuld konnte durch sehr verschiedenartigeHaftung gesichert werdeu, gleichartige Haftung für sehr ungleich-artige Schuld eiutreten. So mufste man sich bewnfst bleiben, dafsdas Mafs der Wirkungsmacht des Schuldverhältnisses nicht ausihm, sondern aus dem ihm angefügten Haftungsverhältnis stammt.
II. Entwicklung seit der Kezeption. Mit dem rö-mischen Recht drang der römische Begriff der Obligation ein, wieihn das Corpus juris civilis darbietet 86 . In ihm sind Schuld undHaftung verschmolzen. Die Obligation ist ein Schuldverhältnis,das seiner inneren Natur nach die Person mit ihrem Vermögenverhaftet 86 . Sie trägt das Haftungsverhältnis, von dem sie denNamen hat, in sich. Aber sie schliefst zugleich das Schuldver-hältnis ein. Darum erscheint ein Schuldverhältnis, das ausnahms-weise keine Haftung begründet und gleichwohl rechtliche Wirkungenäufsert, zwar als unvollkommene Obligation, aber eben doch alsObligation (obligatio naturalis) 87 . Die Haftung aus der Obligationist mit der Vollwirksamkeit der Schuld gegeben und bedarf keinerbesonderen Begründung. Sie ist grundsätzlich stets von gleicherArt und ergreift die ganze Persönlichkeit. Die Bürgschaft istakzessorische Obligation und daher ebenfalls Schuld- und Haftungs-
84 Scli. u. II. S. 115—116.
86 Die nocli sichtbaren Spuren seiner Entwicklungsgeschichte, die aufehemalige Scheidung von Schuld und Haftung himveisen (oben Anm. 2), kommenfür seine Einwirkung auf das deutsche liecht nicht in Betracht.
86 Pr. Inst, de obl. et act. 3, 13: obligatio est juris vinculum, quo necessi-tate adstringimur alicujus solvendae rei secundum nostrae civitatis jura. L. 3pr. D. de obl. et act. 44, 7: obligationum substantia non in eo consistit, utaliquod corpus nostrum aut servitutem nostram faciat, sed ut alium nobis ob-stringat ad dandum aliquid vel faciendum vel praestandum.
87 Uber die röm. Naturalobligation vgl. bes. v. Savigny, OR. I § 5ff.;Schwanert, Die Naturalobligationen des röm. R., 1861; Kuntze, Die Obli-gationen S. 192ff.; Brinz, Pand. II 2 S. 40ff.; Dernburg, Rand. II § 4ff.;Windscheid II § 287ff.; Klingmüller, Die Lehre von den natürlichenVerbindlichkeiten, 1905.
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