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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Schuldverliältnisse überhaupt.

aber auch das Schuldversprechen als solches die Kraft empfing,eine gesetzliche Haftung auszulösen, während die Haftung erzeugen-den Verträge in Haftung verstärkende oder Haftung schwächendeRechtsgeschäfte übergingen, drang die Anschauung durch, dafs ausSchuld normalerweise Haftung entspringt 77 . Die haftungsloseSchuld wurde so zur Ausnahme. Demgemäfs wurde auch mit derBürgenhaftung für fremde Schuld immer regelmäfsiger Haftungdes Schuldners für die eigene Schuld verbunden 78 . In den Fällenbeschränkter Haftung wirkte einerseits seit alter Zeit das Haftungs-verhältnis auf das Schuldverhältnis insofern zurück, als mit demWegfall oder der Erschöpfung des Haftungsgegenstandes die Schuldselbst erlosch 79 , machte aber andererseits sich die Neigung be-merkbar, das Schuldverhältnis mit dem Haftungsgegenstande zuverknüpfen 80 .

Umgekehrt erschien es mehr und mehr als das normale Ver-hältnis, dafs der Haftung Schuld entspricht. Demgemäfswohnt ersichtlich der Haftung für fremde Schuld die Tendenz inne,eigene Schuld zu begründen oder in sich aufzunehmen. So ent-wickelte sich frühzeitig aus der gesetzlichen Haftung für Andereund für Tiere zugleich ein Schuldverhältnis 81 . Aber auch dierechtsgeschäftliche Verbürgung für fremde Schuld füllte sich schonim Mittelalter vielfach mit Schuldinhalt, so dafs der Bürge, obschoner in erster Linie stets Hafter blieb, zugleich Schuldner wurde 82 .Ebenso führte die Erstreckung der Haftung über den Bereich dereigenen Schuld zum Teil zur Erweiterung des Sehuldverhältnisses 83 .

77 Den Nachweis, dafs diese Stufe bereits im deut. M.A. erreicht war,habe ich in Sch. u. H., bes. S. 209 ff., 234 ff., erbracht.

78 Dem Bürgen gegenüber haftete der Schuldner von je; erst allmählichaber wurde diese Haftung dem Gläubiger gegenüber zunächst subsidiär, dannneben und endlich vor der Bürgenhaftung wirksam. Sch. u. H. S. 100 ff., unten§ 206.

79 So ursprünglich bei jeder Pfandhaftung und später bei der reinenSachhaftung, so aber auch bei der Erbenhaftung und sonstigen beschränktenVermögenshaftung; Sch. u. H. S. 108. Bei völliger Trennung von Schuld undHaftung müfste ja, wenn die Schuld nicht oder nur teilweise befriedigt ist,haftungslose Schuld Zurückbleiben.

80 Sch. u. H. S. 108109. Diese Tendenz ist vor allem im sachenrecht-lichen Begriff der Grundstücksschuld (dinglichen Schuld) durchgedrungen, hataber auch die Objektivierung der Sondervermögensschulden hervorgetrieben.

81 Sch. u. H. S. 102104 (bei Sippehaftung, Haftung des Hausherrn undHaftung des Tierherrn).

82 Sch. u. H. S. 104106 u. unten § 206.

88 Sch. u. II. S. 109.