§ 174. Schuld und Haftung.
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es auch überhaupt an jeder Haftung für sie fehlen. Besteht eineHaftung, so braucht sie doch nicht den Schuldner zu treffen. Esist möglich, dafs lediglich ein Anderer mit seiner Person oderseinem Vermögen haftet. Möglich ist aber auch, dafs für dieSchuld ausschliefslich eine Sache haftet und somit keinerlei per-sonenrechtliche, sondern nur eine sachenrechtliche Macht für dieErfüllung Gewähr leistet. Die Haftung kann endlich dem Um-fange nach infolge von Haftungsbeschränkungen hinter der SchuldZurückbleiben.
Es gibt Haftung ohne Schuld. Eine Haftung freilich,die überhaupt nicht auf Schuld bezogen wäre, ist undenkbar.Allein der Haftungsbegriff des deutschen Rechts setzt nur möglicheSchuld voraus. Somit kann für mögliche künftige Schuld, sei eseigene sei es fremde, eine Haftung übernommen werden, die zu-nächst still gestellt, aber schon rechtswirksame Verstrickung ist 75 .Eine wichtige Rolle spielt ferner Haftung ohne eigene Schuld. So-wohl der Geisel wie der Bürge für fremde Schuld haftet, ohne zuschulden. Ebenso ist die von Rechtswegen eintretende Haftungfür Andere mit eigener Schuld nicht verbunden. Auch die Pfand-sache haftet, ohne zu schulden. Schliefslich kann, wenn der Haf-tende schuldet, seine Haftung sich über den Schuldbereich hinaus-erstrecken 76 .
Schuld und Haftung waren jedoch von jeher auf einander an-gewiesen und wurden daher stets als Korrelatbegriffe aufge-fafst. Und unverkennbar waltete auch im deutschen Recht eineEntwicklungstendenz, die auf eine immer engere Verbindung zwischenSchuld und Haftung abzielte. Schon im Mittelalter fand ein Zu-sammenwachseu der Schuld- und Haftungsverhältnisse statt, dasdie Rezeption des römischen Rechts vorbereitete.
Es erschien mehr und mehr als das normale Verhältnis, dafsfür Schuld gehaftet wird. Die Ergänzung durch Haftungwurde immer allgemeiner als Vollendung der Schuld, die haftungs-lose Schuld als unvollkommene Schuld empfunden. Seit das Ur-teilserfüllungsgelübde aufser Übung kam, für jede deliktischeSchuld von Rechts wegen unmittelbare Haftung eintrat, endlich
75 Hierher gehört schon die fldes facta des die Pfändung beantragendenGläubigers nach 1. Sah 50, 3. Ebenso alle Treugelübde, Wadiationen, Bürgen-stellungen, Pfandsetzungen für mögliche künftige Ersatzschuld.
76 Sch. u. H. S. 109. Dahin gehört namentlich auch die gemeinschaft-liche Schuld, wenn jeder Mitschuldner nur zu einem Anteil schuldet, aber fürdie ganze Schuld einstehen mufs; darüber unten § 182 II 1.