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Erstes Kapitel. Sckuldverkältnisse ükerkaupt.
tung ansah, erschienen „persönliche“ und „beschränkte“ Haftungals Gegensätze 70 .
c. Sachhaftung. Die Sachhaftung unterwirft eine bestimmteSache und nur sie dem Zugriff des Gläubigers. Sie begründet eindurch gegenwärtige oder anwartschaftliche Gewere vermitteltes ding-liches Haftungsverhältnis, dessen Ausgestaltung zum Pfandrechtschon im Sachenrecht behandelt ist. Dort ist auch gezeigt, dafsdie Sachhaftung ihre Verselbständigung der rechtsgeschäftlichenEinsetzung einer Sache für Schuld verdankt, die als fahrnisrecht-liche Pfandsetzung der Urzeit angehört und seit der Einbeziehungder Grundstücke in das Vermögen die Ausbildung zu den ver-schiedenen Formen der liegenschaftsrechtlichen Satzung, sowie derGrundstückshaftung für dingliche Schuld erfuhr 71 . Auch ist da-rauf hingewiesen, wie daneben seit alter Zeit die einseitige Pfand-nalime auf Grund eines Pfändungsrechts eine im Einzelnen mannig-fach ungleich ausgestaltete Sachhaftung begründete 72 . Endlichhat sich uns die Selbständigkeit der Sachhaftung ergeben, die imFalle ihrer rechtsgeschäftlichen Begründung ursprünglich stetsund immer mangels anderer Vereinbarung oder Gesetzesvorschriftreine Sachhaftung war, jedoch ihre Selbständigkeit auch dannwahrte, wenn sie mit persönlicher Haftung oder Vermögenshaftungverbunden wurde 73 .
8. Verhältnis von Schuld und Haftung 74 . Schuldund Haftung können in mannigfacher Weise auseinander-fallen.
Es gibt Schuld ohne Haftung. Schuld ist Schuld, mag
70 Eine durch Ilaftungssumme begrenzte Haftung mit dem ganzen Ver-mögen, die in diesem Sinne „beschränkte persönliche Haftung“ ist, scheint demmittelalterlichen Recht noch fremd gewesen zu sein.
71 Oben Bd. II § 155, 159 I; dazu Sch. u. II. § 4 I S. 22—39. ÜberSachhaftung kraft dinglicher Schuld oben Bd. II 712, 834, 852 ff., Sch. n. H.§ 4 III S. 48-49.
72 Oben Bd. I 338 ff., II 953—956; genauer Sch. u. II. § 4 II S. 34-38,wo auch die aus den verschiedenen Arten der außergerichtlichen und gericht-lichen Pfändung entstehenden Haftungsverhältnisse näher untersucht sind; siedurchlaufen mancherlei Stufen vom bloßen als Druckmittel dienenden Fest-lialtungsrecht bis zum echten auf Befriedigung aus der Sache abzielendenPfandrecht.
73 Oben Bd. II 811, 957, sowie 712, 723 ff; Sch. u. II. S. 23, 25, 28, 30,32, 33, 45, 49—50, 74, 96. Die auf Grund von Vermögenshaftung durch Pfän-dung begründete Sachhaftung ist niemals reine Sachhaftung, sondern nurHaftungszuwachs; Sch. u. II. S. 45.
74 Sch. u. II. § 7 S. 98—116.