§ 174. Schuld und Haftung.
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diese aber nur subsidiär galt, indem die Vollstreckung in die Per-son erst nach erfolgloser Pfändung uud Fronung zulässig war 64 .Andererseits stellte sich die Vermögenshaftung mehr und mehr alsdie regelmäfsige Folge persönlicher Haftung dar, so dafs scliliefs-lich die Haftung mit dem ganzen Vermögen in den Begriff der„persönlichen“ Haftung aufgenommen werden konnte 03 .
Eine ihrem Begriff nach reine Vermögejnshaftung erhieltsich in der beschränkten Vermögenshaftung. Eine solche ent-sprang seit alter Zeit von Rechtswegen aus Rechtsnachfolge in einVermögen. Der neue Vermögensherr sukzediert in solche Schulden,die dem Vermögen als Passivbestandteile einverleibt sind, haftetaber für sie grundsätzlich nur mit dem erworbenen Vermögen oderdessen Wert. Hierauf beruht die Haftung des Erben, der für dieSchulden des Erblassers, soweit sie überhaupt vererblich sind, nurmit dem Nachlafs und im Geltungsbereiche des strengen Beispruchs-rechts sogar nur mit der nachgelassenen Fahrnis haftet 66 . Früh-zeitig verband sich auch mit dem Vermögensübergang unter Leben-den eine auf das Vermögen beschränkte Haftung des Erwerbersfür die als Vermögenslasten betrachteten Schulden des bisherigenVermögensherrn 67 . Mit der Sondererbfolge in einzelne Vermögens-massen und der sonstigen Ausbildung von Sondervermögen ent-wickelte sich eine auf das Sondervermögen beschränkte Haftungfür Sondervermögensschulden 68 . Überdies konnte die rechtsge-schäftliehe Einsetzung des Vermögens nach Belieben auf einenTeil des Vermögens beschränkt werden 69 . Seitdem man die Haf-tung mit dem ganzen Vermögen als Ausflufs der persönlichen Haf-
• 64 R. Loening S. 192fl ’.5 Puntscliart S. 201ff.; Schröder, R.G . * 5
S. 789; nord. R. b. v. Amira I 125ff., II 146ff.; Sch. u. II. S. 75 u. 97. Es er-scheint nun als besonders begründete Ausnahme, wenn die persönliche Haftungausgeschlossen ist (Sch. u. H. S. 97 Anm. 60), ebenso aber, wenn sie prin-zipal eintritt (ebd. S. 76 Anm. 114).
65 Die reine Vermögenshaftung erschien nun als besonders begründeteAusnahme. Damit erst konnte die von Punschart S. 200ff., Hübner S. 418u. A. der Urzeit zugemutete Vorstellung entstehen, dafs die Haftung mit derPerson die Haftung der Person als Trägerin wirtschaftlicher Kraft, als „ver-mögensrechtlicher Persönlichkeit“ einschliefse.
66 Sch. u. II. S. 90—94 (über die allmähliche Erweiterung des Kreisesder vererblichen Schulden S. 93—94).
67 Sch. u. II. S. 95—96; unten § 181 V.
68 Sch. u. II. S. 94—95. Im Lehn-, Gesellschafts-, Berg- und Seerechtreichen die Anfänge der Schuldensonderung ins Mittelalter zurück.
69 Oben Bd. II 829, Sch. u. II. S. 80, 233, 336.