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3 (1917) Schuldrecht
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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.

einander verbunden. Bei der rechtsgeschäftlichen Haftungs-übernahme können Treugelöbnis und Wettvertrag verknüpft werden;das Urteilserfüllungsgelübde scheint bei vielen Stämmen notwendigsolchen Doppelinhalt gehabt zu haben, wie dies namentlich die Formder fränkischen fides facta zeigt 69 ; auch sonst begegnet bei der Ver-bürgung für eigene wie für fremde Schuld vielfach die gleichzeitigeVerstrickung der Person und des Vermögens 60 ; im deutschenMittelalter verschmolzen überhaupt Treugelöbnis und Wettvertragregelmäfsig dergestalt in einen einheitlichen Formalvertrag, dafsdas Treugelöbnis den Wettvertrag in sich aufnahm 61 . Durch dieHaftung kraft Verbandsunterworfenheit und durch die von Bechts-wegen eintretende deliktische Haftung wurde meist von vornhereinmit der Person zugleich das Vermögen ergriffen 62 . In solchenFällen stand dem Gläubiger der Zugriff sowohl auf den Körperwie auf die Güter des Haftenden offen 63 . Mehr und mehr aberwurde, zumal ohnehin der Haftende es nicht leicht zur ordent-lichen Personalexekution kommen liefs, bevor seine Mittel erschöpftwaren, die Vermögenshaftung in den Vordergrund gerückt. So er-schien es mehr und mehr als das normale Verhältnis, dafs dievolle Vermögenshaftung durch persönliche Haftung ergänzt wurde,.

rechtsgeschäftlicher Übernahme, sondern kann auch für deliktische Schuldunter Umständen eintreten; ebd. S. 90 Anm. 3435.

69 Dafs die fides facta Treugelübde war, folgt (trotz des Widerspruchsvon Egger S. 401 Anm. 1) schon aus ihrem Namen, dafs sie aber regelmäfsigauch Wettvertrag war, aus dem Gebrauch der festuca. Beweisend für diedoppelte Haftungsübernahme sind die nach 1. Sah 50, 3 von dem Gläubiger,der sich dem Grafen für die Rechtmäfsigkeit seines Antrags auf gerichtlichePfändung verbürgen mufs, zu sprechenden Worte:ego super me et furtunamea pono. Vgl. Sch. u. H. S. 153 ff. und unten § 186 I 1 a y. Doch be-gegnet auch bei den Franken reine Wadiation (ebd. S. 157 ff., 293 ff.), wiereines Treugelübde (S. 160 ff. Anm. 5556, S. 171 ff., 295 ff.).

60 P u nt s ch ar t S. 122 ff., 202 ff.; E g g e r S. 130 ff.; auch Sch. u. H. S. 182 ff.

61 Sch. u. II. S. 202 ff., 324 ff. Frühzeitig ist insbesondere im sächs. R.die Wette als besonderes Haftungsgeschäft verschwunden und das Treugelöbnis,bei dem vermutlich die Handreichung die Funktion der Wadia mitübernahm,zu einem zugleich mit der Person ihr Vermögen verstrickenden Formalvertragegeworden; a. a. O. S. 321 ff., 326 ff.

62 Sch. u. H. S. 89 ff mit S. 35 ff, 39 ff. u. 62 ff.

63 An sich hat er die Wahl, was er zuerst angreifen will; es kann aberein Anderes bedungen sein. Die Annahme von Planck II 244ff, dafs diePersonalexekution stets in erster Linie gestanden habe, ist unrichtig. Eskommt aber vor, dafs die Pfändung nur subsidiär zulässig ist; Sch. u. II.S. 76 Anm. 112113, S. 255.