§ 174. Schuld und Haftung.
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halten vermag. Dem Zugriff auf Fahrnis dient die Pfändung 52 .
Sie war ursprünglich stets und blieb immer in bestimmten Fälleneigenmächtige Pfandnahme durch den Gläubiger 53 , wurde dann fürdie Regelfälle in Gläubigerpfändung mit richterlicher Ermächtigungumgebildet 64 und weiterhin zur richterlichen Pfändung, die zunächstergänzend eintrat und schliefslich die Gläubigerpfändung in denBereich von Ausnahmefällen zurückdrängte, ausgestaltet 65 . EinZugriff anf Grundstücke war immer nur im Wege der gerichtlichenZwangsvollstreckung möglich, die sich erst aus der obrigkeitlichenBeschlagnahme der Güter des Friedlosen als Fronung ent-wickelt hat 68 .
Vermögenshaftung und persönliche Haftung waren selb-ständige Rechtsverhältnisse; wie die leibliche Haftung als solchekein Zugriffsrecht auf das Vermögen gewährte 67 , so unterwarf die Ver-mögenshaftung als solche den Haftenden nicht der Personalexe-kution 68 . Allein häufig wurden beiderlei Haftungsarteu mit-
62 Scli. u. II. S. 34—45 und die dort angef. Literatur; dazu seitdem vorallem II. Planitz, Die Vermögensvollstreckung im deutschen mittelalterlichenRecht, Bd. I Die Pfändung, 1912; auch R. So hm, Die Pfändung durch denGläubiger im langob. und im fränk. Rechte eine Abspaltung der Fehde, inder Festschr. für seinen Vater, 1914, S. 319 ff.
63 Uber die (am längsten im langob. R. festgehaltene) eigenmächtigePfändung auf Grund vertragsmäfsiger Vermögenshaftung vgl. Sch. u. II. S. 41 ff.,
277ff, 336ff.; über die Reste im deut. M.A. seitdem eingehend Planitz S. 153ff,
274 ff., 284 ff. Uber die besonderen Fälle eigenmächtiger Pfandnahme, die nur f
zum Teil von Hause aus in Vertragshaftung wurzeln, im Übrigen ursprünglich
teils aus deliktischer Haftung, teils aus Haftung kraft Gewaltunterworfenheit
stammen, vgl. Sch. u. II. S. 35ff, 39ff., 42 Anm. 79, sowie seitdem Planitz
a. a. 0. S. 279—371.
64 Sch. u. II. S. 42 ff Anm. 81—82, 151 ff.; Planitz a. a. 0. S. 21 ff, 165 ff.
56 Sch. u. II. S. 37ff, 43ff.; Planitz S. 31 ff., 372ff. Inwieweit die richter-liche Pfändung aus der Berufung des Richters zur Ausübung des dem Gläu-biger zustehenden Pfändungsrechtes hervorgegangen oder (wie zweifellos imsalfränk. R.) aus dem Ächtungsverfahren erwachsen und erst nachträglich inden Dienst des Gläubigers gestellt ist und welchen Einflufs der ungleiche Aus-gangspunkt auf die unendlich mannichfache Gestaltung des Pfändungsrechtesausgeübt hat, kann hier nicht untersucht werden.
60 Sch. u. II. S. 46—48; zur Lit. seitdem Planitz, Zur sächsischen Voll-streckungsgeschichte, in Festschr. f. Sohm, 1914, S. 349 ff.
67 Oben Bd. II 811 Anm. 7, Sch. u. II. S. 74; Egger S. 52ff, 125ff,
419ff., 431, 450ff.; Rintelen S. 127ff, 153fl. und insbesondere für das Ein-lager S. 115 ff., 135 ff., 163 ff., 223 ff. Sehr häufig kommt es vor, dafs der Bürgenur seine Person, der Schuldner nur sein Vermögen für die Schuld einsetzt;
Sch. u. H. S. 59 Anm. 41, 160 Anm. 54-55, 295 ff.
58 Sch. u. II. S. 96. Reine Vermögenshaftung ergibt sich nicht nur aus