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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.
Spaltung des Wettvertrages die Haftungsübernahme durch rechts-förmliche Begebung der ein Versprechen verbriefenden Schuld-urkunde 48 . Neben der Vermögenshaftung aus formalem Ver-strickungsgeschäft entwickelte sich im deutschen Recht frühzeitigeine rechtsgeschäftliche Haftung für Versprechensschuld aus demEmpfange von vermögenswertem Entgelt für das Versprechen 47 .Indem diese Empfangshaftung bei gegenseitigen Verträgen aufblofsen Teilempfang übertragen und sodann auch an den Empfangeiner blofs sinnbildlichen Leistung geknüpft wurde, traten zu denVerstrickungsgeschäften als eigenartige formale Haftungsgeschäftedie Arrhalvertrüge hinzu 48 . Endlich verselbständigte sichauch die in der Unterwerfung unter Verbandsgewalt vonje enthaltene Vermögenshaftung 49 und vor Allem die ursprüng-lich durch Friedlosigkeit vermittelte Vermögenshaftung des Bufs-scliuldners 50 , bis in dem Mafse, in dem das Urteilserfüllungs-gelübde aufser Übung kam, die Vermögenshaftung überhaupt alsvon Rechts wegen eintretende Folge jeder deliktischen Schuldbe-gründung erschien 61 .
Die Verwirklichung der Zugriffsmacht auf haftendes Ver-mögen erfolgt durch Herstellung von Sachherrscliaft an Vermögens-gegenständen, an die sich der Gläubiger behufs Erzwingung derBefriedigung oder Erlangung von Genugtuung oder Ersatz zu
Satzung von Hause aus kein Pfandrecht, sondern nur ein generelles Ilaftungs-recht begründet, wird ziemlich allgemein anerkannt. Dies gilt auch für dieauf einen Teil des Vermögens beschränkte Vermögenseinsetzung; Sch. u. II.S. 80, 283, 836.
46 Sch. u. II. S. 81, 330 ff. Den Nachweis der Herkunft aus der Wa-diation, die mit der Urkundenbegebung zunächst in äufsere Verbindung trat,bis dann die Urkunde selbst die Rolle der Wadia übernahm, hat zuerstBrunner erbracht.
47 Sch. u. II. S. 81—88, 165—166; unten § 186 I 1 b. Auch die Em-pfangshaftung reicht in die germanische Urzeit zurück; sie scheint ursprüng-lich aus der Vorstellung erwachsen zu sein, dafs die Vorenthaltung dessen,was der Schuldner unter dem Versprechen der Rückerstattung empfangen oderals Gegenleistung für das Empfangene versprochen hat, strafbares Unrecht(Raub) ist; sie hat sich aber dann, ohne den deliktischen Beigeschmack ab-zustreifen, zu einem selbständigen Haftungsverhältnis entwickelt, dem der Ge-danke zugrunde liegt, dafs die Schuld durch Einverleibung ihres Äquivalentsin das Vermögen zur Vermögenslast geworden ist.
48 Sch. u. H. S. 88-89, 337ff.; unter § 186 I 1 b.
49 Sch. u. H. S. 89 mit S. 39—41.
50 Sch. u. H. S. 89—90 mit S. 35—39.
61 Sch. u. II. S. 90.