174. Schuld und Haftung.
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Recht, bei- Eintritt des Haftungsfalles sich im Wege der Bemäch-tigung eine Sachherrschaft, Gewere und dingliches Recht an einemherausgegriffenen Vermögensgegenstande zu verschaffen.
Die Vermögenshaftung als selbständige Haftungsart ist gleichder persönlichen Haftung aus rechtsgeschäftlichem Einsatzdes Vermögens für Schuld hervorgegangen 42 . Das älteste formaleVermögensverhaftungsgeschäft ist der Wett vertrag, die „Wadia-tion“ 48 . Der Wettvertrag, der durch Geben und Nehmen einesdie gesamte Habe vertretenden sinnbildlichen Pfandes (wadia) unddeutendes Wort geschlossen wird, verstrickt bis zur Einlösung desPfandzeichens durch Leistung des Geschuldeten die Fahrnis undunterwirft sie im Falle der Nichteinlösung dem Zugriff. Er schafftsomit eine Bürgschaft für die Schuld, jedoch im Gegensatz zurLeibbürgschaft eine Vermögensbürgschaft. Der Schuldner kanndem Gläubiger unmittelbar wadiieren. Besonders üblich aber istdie Wadiation bei der Stellung von Bürgen, die dem Gläubigergegenüber die Haftung übernehmen, während dieser dafür durchWeiterreichung der Wadia das Zugriffsrecht auf das Vermögendes Schuldners den Bürgen überträgt 44 . Später wurde durch Er-weiterung des Wettvertrages oder unter Anwendung neuer, dieOffenkundigkeit verbürgender Formen eine das ganze Vermögeneinschliefslich der Grundstücke verhaftende Vermögenssatzungausgebildet 45 . Auch entstand schon in fränkischer Zeit als Ab-
42 H. Meyer a. a. 0. (oben Anm. 1) S. 984ff. sucht umgekehrt auszu-führen, dafs die Vermögenshaftung strafrechtlichen Ursprungs und erst spätervon der rechtsgeschäftlichen Personalhaftung als Bestandteil aufgenommen sei.
43 Von ihr ist unten in § 186 I 1 a ß zu handeln. Hier sei vorläufig nurbemerkt, dafs ich an der von mir nach dem Vorgänge von Egger S. 389ff.(teilweise schon von Horten II 78ff., 92) in Sch. u. H. S. 78ff., 259ff. durch-geführten Auffassung festhalte. Es scheint mir undenkbar, dafs die AnsichtAmira’s, soviel Beifall sie zunächst gefunden hat, sich auf die Dauerbehaupten wird. Allzu offensichtlich trägt die Wadiation in ihren verschie-denen Ausgestaltungen bei den einzelnen Stämmen die Spuren einer uraltenAbzweigung von der realen Pfandsetzung.
44 Die Haftung des Schuldners gegenüber dem Bürgen ist regelmäfsignur Vermögenshaftung. Bei der langob. Wadiation haftet auch der Bürge demGläubiger nur mit dem Vermögen; Sch. u. H. S. 284ff. (ähnlich nach burgund.R. S. 179 ff.). Dagegen übernimmt bei den Franken und wohl auch bei denmeisten anderen Stämmen der Bürge regelmäfsig dem Gläubiger gegenüberleibliche Haftung; Sch. u. II. S. 159, 166, 294 ff.
45 Ueber die Vermögenssatzung oben Bd. II 824 ff., Sch. u. II. S. 34, 79 ff,333ff.; seitdem bes. Planitz a. a. 0. (oben Anm. 19) S. 274ff. Dafs die obli-gatio omnium bonorum trotz häufiger Entlehnung der Form der jüngeren