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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.

liehe Übergabe in private Schuldhaft, die namentlich im fränkischenRecht frühzeitig zur allgemeinen Form der gerichtlichen Personal-exekution wurde und im süddeutschen Recht überwog, aber auchim sächsischen Recht Eingang fand und namentlich vielfach inden Städten an die Stelle der Schulddienstbarkeit trat, begründetgleichfalls eine pfandrechtsähnliche Gewalt des Gläubigers an derPerson des Schuldners, schlofs aber den Arbeitszwang aus, so dafsder Schuldner nur als Haftpfand, nicht als Nutzpfand erschien 40 .Zuerst in den Städten kam die auf Antrag und für Rechnung desGläubigers von Gerichtswegen vollstreckte öffentliche Schuldhaftim Schuldturm oder Schuldkerker auf, die schliefslich sowohl dieprivate Schuldhaft wie die Reste der Schuldknechtschaft verdrängteund zur alleinigen gesetzlichen Verwirklichungsform der leiblichenHaftung wurde 41 .

b. Vermögenshaftung. Die Vermögenshaftung ist Ver-strickung des Vermögens für Schuld. Sie war ursprünglich nurals Haftung mit der Fahrnis dönkbar, konnte aber seit Ausbildungder Zwangsvollstreckung in Grundstücke auch das liegenschaft-liche Vermögen ergreifen. Ihrem Wesen nach ist sie von der per-sönlichen Haftung scharf unterschieden. Auch sie zwar enthälteine personenrechtliche Verstrickung des Vermögensherrn, indemsie dem Gläubiger die rechtliche Macht verleiht, behufs Zugriffesauf das Vermögen gewaltsam fremde Gewere zu brechen und zudiesem Zweck auch den Hausfrieden und die Hofherrschaft zu über-winden. Allein sie schliefst keinerlei Zugriffsrecht auf den Körperoder irgend ein einzelnes durch die Mannheiligkeit verbürgtes Per-sönlichkeitsgut ein. Andererseits ist sie durchaus verschieden vonder Sachhaftung. Denn sie begründet keine Gewere und keindingliches Recht und auch nicht etwa eine anwartschaftliche Sach-herrschaft an den einzelnen Vermögensgegenständen, deren keinerdurch die Bindung des Vermögens im ganzen in einen Zustandder Gebundenheit versetzt wird. Vielmehr gewährt sie nur das

S. 25ff., 44ff., 87ff., 172ff., 224ff. R. Loening a. a. 0. S. 198ff. Stobbea. a. 0. S. 182ff.: Zur Geschichte des älteren deut. Konkursprozesses, 1888,S. 55 ff., 98ff. Köhler a. a. 0. S. 38ff. v. Schwerin a. a. 0. S. 116, 188.Sch. u. H. S. 70 ff.

40 Sch. u. II. S. 7071 mit Belegen in Anin. 8491.

41 Sch. u. II. S. 7172 mit der in Anm. 92 angef. Lit. Im M.A. findetsich daneben in den Städten die aus dem Ächtungsverfahren hervorgegangeneStadtverweisung als Exekutionsmittel gegen zahlungsunfähige (besonders bös-willige) Schuldner; R. Loening S. 208 fi.; Gen gl er, Deut. St.R.A. S. 445 ff.;Rinteien S. 19 ff, 23ff., 108, 117 ff; Sch. u. II. S. 64 Anm. 58.