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3 (1917) Schuldrecht
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§ 174. Schuld und Haftung.

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ners 83 . Eine Milderung lag in der Ausbildung der Schuld-kuechtschaft 34 . Sie trat nach manchen Rechten (z. B. demfränkischen) nur kraft freiwilliger Selbstergebung ein, durch diesich der zahlungsunfähige Schuldner der drohenden Preisgabe ent-ziehen und im Falle des Treugelöbnisses seine Treue einlösenkonnte 36 . In anderen Rechten (z. B. dem langobardischen) wurdevon vornherein die Verknechtung durch den Richter als obrigkeit-liche Vollstreckungsmafsregel eingeführt 30 . Die Schuldknecht-schaft, die ursprünglich endgültig war, nahm schon in fränkischerZeit überwiegend das Gepräge einer blofsen Pfandknechtschaft an,so dafs der Schuldner nur als Pfand (loco wadii) galt und durchnachträgliche Schuldtilgung ausgelöst wurde; dabei kamen nachder anfänglichen Regel die Dienste des Haftenden nach Analogieder ewigen Pfandschaft lediglich dem Gläubiger zugute, währendspäter mehr und mehr nach Analogie der Totsatzung die Verrech-nung des Wertes der geleisteten Dienste auf die Schuld bis zuderen Ab verdienen durchdrang 87 . Im deutschen Mittelalter ist siezur Schulddienstbarkeit abgeschwächt, bei der der Schuldner demGläubiger bis zur Abverdienung der Schuld zu Zwangsdienst ver-pflichtet ist, im übrigen jedoch wie freies Gesinde gehalten werdenmufs 38 . Neben der Schuldknechtschaft entwickelte sich die S chuld-haft, die dem Gläubiger nur ein Recht auf Gefangenhaltung desSchuldners bis zur Erfüllung der Schuld gewährt 39 . Die richter-

und mit der Personalexekution aus vertragsmäfsig übernommener Haftung zu-sammenflofs. Auch gerichtliche Personalexekution auf Grund der persönlichenHaftung aus Gewaltunterworfenheit kommt vor; Sch. u. II. S. 62.

33 L. Sal. 58: de vita componat; 86 (Ed. Chilp. c. 8): et faciant exindequod voluerint. Brunner, Forsch. S. 477 If.; R int eien S. 9 ff., 77 ff.; Sch.

u. II. S. 64 VI 1 a.

34 Wilda, Strafr. S. 516ff. Grimm, R.A. II 163ff. Stohhe, Vertragsr.S. 179ff. R. Loening, Vertragsbr. S. 193ff. Köhler, Shakespeare S. 20ff..

v. M e i b o m, Pfandr. S. 33 ff. Planck, Gerichtsv. II 258 ff. Brunner, Forsch.S. 474ff., R.G. II 442ff., 479ff. Schröder, R.G. 6 S. 230, 469. RinteienS. 80ff. Sch. u. II. S. 65ff. v. Schwerin, R.G. 2 S. 116, 183, 187.

36 Sch. u. II. S. 65 mit Belegen in Anm. 6165 und an den dort angef.weiteren Stellen.

36 Sch. u. II. S. 65 mit Belegen und Weiterverweisungen in Anm. 6669.

37 Sch. u. II. S. 6668 mit Belegen in Anm. 7076.

38 Sch. u. H. S. 6869 mit Belegen in Anm. 7782. Dabei gilt der dem

Gläubiger überantwortete Schuldner nach wie vor als Pfand für die Schuld,so dafs die Regeln über das Faustpfandrecht an Fahrnis entsprechend an-gewandt werden.

39 Brunner, Forsch. S. 478; R.G. II 479; Grundz. 6 S. 215. Ri nt eien,.

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