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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.
Schuldtilguug gelöst wird. Im Falle des Schuldverzuges dagegenunterliegt er dein Zugriff des Gläubigers, der sich seiner Personbemächtigen kann 28 . Zu einer derartigen Verstrickung der Personohne sichtbare Machteinräumung bedurfte es eines selbständigenFormalvertrages, der eine sinnbildliche Hingabe der Person ein-schlofs. Dieser Formalvertrag war das durch Treuwort und Hand-reichung vollzogene Treugelübde 29 . Durch Treugelübde verbürgtder Schuldner seine eigene Schuld. Jede Schuld aber kann auchein Anderer verbürgen. Die Übernahme der Bürgschaft für fremdeSchuld erfolgt durch einen zusammengesetzten Formalakt, bei demder Bürge durch Treugelübde seine Person einsetzt, ohne selbstein Schuldversprechen abzulegen 30 . Die Stellung von Bürgen warvielfach eine gesetzliche Verpflichtung des Schuldners und darüberhinaus allgemein gebräuchlich 31 . Mehr und mehr wurde der Aus-druck Bürgschaft vorzugsweise für das Haftungsverhältnis aus derVerbürgung fremder Schuld gebraucht, um schliefslieh nur nochdieses zu bezeichnen.
Die persönliche Haftung ist Grundlage der gerichtlichen Per-sonalexekution, die der Richter durch rechtsförmliche Über-gabe des verurteilten Schuldners in die Hand des Gläubigers voll-zieht 32 . Sie bedeutete ursprünglich die volle Preisgabe des Schuld-
28 Sch. u. H. S. 61 ff.
29 Davon unten § 186 I 1 a a. Hier sei nur bemerkt, dafs das Treu-gelübde schon der Urzeit bekannt war und insbesondere in Tac. Germ. c. 24zu finden ist; Sch. u. II. S. 141 ff. Willkürlich ist auch die verbreitete Annahme,dafs es zuerst im gerichtlichen Verfahren als Ur-teilserfüllungsgelülide aus-gebildet und im Verkehr erst nachgebildet worden sei; vermutlich war eslängst hei außergerichtlichen Sühneverträgen üblich, bevor es in den Prozeßverpflanzt wurde. So behandelt auch die 1. Sal. t. 60 nach richtiger Auslegungdie aufsergerichtliche und gerichtliche fides facta als gleichwertig; Sch. u. II.S. 145 ff.
80 Sch. u. II. S. 57 ff; unten § 206.
81 Daraus erklärt sich, dafs der Schuldner, der keine Bürgen aufbringenkonnte, die Selbstverbürgung in einer der Verbürgung für fremde Schuld nach-gebildeten Form vornahm; Sch. u. II. S. 60, 148 Anm. 15, 159 Anm. 50, 161 Anm. 58,auch S. 285.
82 Sch. u. II. S. 64 Anm. 59. Neben der auf Bruch des Treugelübdes(insbesondere auch des Urteilserfüllungsgelübdes) gegründeten Personalexe-kution entwickelte sich eine Personalexekution auf Grund einer im Ächtungs-verfahren erfolgten Friedloslegung (oben Anm. 19, Brunner, R.G. II 477ff.,Forsch. S. 469 ff, E gge r S. 421 ff, Rintelen S. 7 ff, Sch. u. II. S. 64 Anm. 57),die dann unter Begrenzung und schliefslicher Ausschaltung der Friedloslegungzu einem allgemeinen Vollstreckungsmittel gegen zahlungsunfähige Schuldnererweitert werden konnte (Sch. u. II. S. 64 Anm. 58, über langob. R. S. 190 ff.)