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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 174. Schuld und Haftung.

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die Zulässigkeit gewisser Eingriffe wegbedang oder von vornher-ein nur ein einzelnes Persönlichkeitsgut für die Schuld einsetzte:dies geschah frühzeitig und führte zur Ausbildung besonderer per-sönlicher Haftungsarten 25 . Mehr und mehr wurde dann der nor-male Umfang der Zugriffsmacht des Gläubigers durch die Ab-wandlungen der auf die persönliche Haftung gegründeten gericht-lichen Personalexekution auch gesetzlich eingeengt.

Die älteste Form der rechtsgeschäftlichen Einsetzung der Per-son für Schuld ist die Geiselschaft. Der Geisel befindet sichnach Art eines Faustpfandes in der Gewalt des Gläubigers. Währenddes Schwebens der Schuld ist er nur in Gefangenschaft, so dafsihn der Gläubiger zwar zur Not fesseln, nicht aber an Leib oderLeben schädigen oder zu Diensten zwingen kann. Durch Sehuld-tilgung erlangt er die Freiheit zurück. Bei Schuldverzug aberverfällt er mit seiner Person dem Gläubiger. Der Schuldner kannsich selbst vergeiseln. Besonders üblich aber ist Vergeiselung fürfremde Schuld, wie sie nicht nur auf Grund freiwilliger Selbsthin-gabe, sondern auch auf Grund der Hingabe durch einen Macht-haber seit frühester Zeit im Völkerrecht begegnet und jüngst imWeltkriege eine unheimliche Wiederauferstehung gefeiert hat. Imprivatrechtlichen Verkehr kam die Geiselschaft in ihrer altenstrengen Form früh aufser Gebrauch, scheint sich aber in abge-schwächten Formen immer erhalten zu haben, um in den letztenJahrhunderten des Mittelalters in der Umbildung zum Einlager-gedinge neu aufzublühen 2G .

Als rechtsgeschäftliche Form des Einsatzes der Person fürSchuld entwickelte sich schon in der Urzeit die Bürgschaft inGestalt der Leibbürgschaft 27 . Sie ist ideelle Vergeiselung und alssolche offenbar als Abspaltung der realen Vergeiselung entstanden.Die Bürgschaft versetzt, so lange die Schuld schwebt, den Bürgenin einen Zustand rein rechtlicher Gebundenheit, aus dem er durch

25 Vgl. Sch. u. II. S. 72 ff. Aus Haftungsschwächungen wurden sie später,seit die regelmäfsige Personalhaftung unter das vereinbarte Mafs sank, zuHaftungsverstärkungen. Davon ist unten in § 187 zu handeln. Die Verpfändungdes Lebens, einzelner Gliedmafsen, der Ehre, des Seelenheils, der Freiheit, derbürgerlichen oder kirchlichen Rechtsfähigkeit gehört dahin.

26 Über die Geiselschaft vgl. Sch. u. H. § 5 II S. 50 ff., auch S. 173, 179,184, 187, 191. Über das Einlagergedinge ebd. S. 52 ff. und 251 ff., sowie unten§ 187 IV. Über die Verwendung der Geiselschaft als Zwangsvollstreckungs-Buttel durch richterliches Einlagergebot R. Loening, Vertragsbruch S. 247Anm. 17, Rintelen a. a. 0. S. 115ff., Sch. u. H. S. 55ff.

27 Sch. u. I-I. § 5 II S. 56 ff.

Binding, Handbuch. II. 3. III: Gierte, Deutsches Priratrecht. III.

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