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Erstes Kapitel. Scliuldverhältnisse überhaupt.
liehen Macht. So lange die Bedingung schwebt, entspricht derGebundenheit des Haftungsobjektes eine auf Festhaltung desselbenhei der Gebundenheit gerichtete Macht des Berechtigten. DieseFesthaltungsmacht äufsert sich in ältester Zeit wohl bei allen undimmer bei gewissen Haftungsverhältnissen bereits in einer gegen-wärtigen Herrschaft über die haftende Person oder Sache, in einemvorläufigen tatsächlichen Gewaltverhältnis. Sie kommt aber schonfrüh bei anderen Haftungsverhältnissen nur in rechtlicher (ideeller)Sicherung der möglichen künftigen Herrschaftsergreifung zum Aus-druck. Mit der Erfüllung oder sonstigem Erlöschen der Schuldtritt die Enthaftung (Ledigung) ein. Mit dem Eintritt des Haf-tungsfalles dagegen entfaltet sich die Macht des Berechtigten zurgegenwärtigen Zugriffsmacht 28 .
Die vertragsmäfsig eingeräumte Zugriffsmacht ist zum Unter-schiede von der deliktischen Haftung einerseits unmittelbar, da siekeiner Vermittlung durch Friedlosigkeit bedarf, andererseits recht-lich begrenzt, da sie dem Gegenstände wie dem Umfange nachdurch den Vertrag fest bestimmt ist. Erst durch die Haftungs-geschäfte daher wurde eine Differenzierung der Haftungsartenherbeigeführt und die Ausbildung eines reich gegliederten, in deneinzelnen Stammesrechten mannigfach ungleich gestalteten, jedochauf bestimmte Grundtypen zurückführbaren Haftungssystems er-möglicht.
a. Persönliche Haftung. Die persönliche Haftung warihrem ursprünglichen Begriffe nach Haftung mit der leiblich er-scheinenden Persönlichkeit. Sie verstrickte den Körper des Haf-tenden, so dafs sieh der Gläubiger an diesen wie an ein Sachpfandhalten konnte. Nach der Strenge des alten Hechts verfiel daherder Haftende bei Nichterfüllung der Schuld dem Gläubiger mitLeib und Leben; dieser konnte mit ihm nach Willkür verfahren,ihn töten oder verstümmeln, ihn als Knecht behalten oder ver-kaufen 24 . Allein durch das Haftungsgeschäft konnte die Zugriffs-macht des Gläubigers eingeschränkt werden, indem der Schuldner
23 Der Zugriff selbst erfolgt im Wege der Selbsthilfe oder mittels In-anspruchnahme der Gerichtshilfe. Die Zugriffshandlungen gehören nicht mehrdem materiellen Recht, sondern dem Rechtsverwirklichungsverfahren an. Alleindas Haftungsverhältnis bildet ihre rechtliche Grundlage; es macht Zwangsmafs-regeln rechtmäfsig, die sonst widerrechtlich wären.
24 Köhler, Shakespeare vor dem Forum der Jurisprudenz, 1883, S. 30ff.v. Amira II 172ff. Brunner, R.G. II 477 ff., Grundz.® S. 214. Schröder,R.G. 5 S. 301. Sch. u. II. S. 50, 51, 61, 63.