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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 174. Schuld und Haftung. 13

Wirksamkeit zu verleihen. Hier setzt die Funktion der Haftungs-verhältnisse ein.

2. Haftung. Haftung im Sinne des deutschen Rechts istUnterwerfung unter die Zugriffsmacht dessen, dem nicht ge-

leistet wird, was ihm geleistet werden soll. Sie gewährt dem Be-rechtigten die Möglichkeit, sich wegen der unerfüllten Schuld, andas, was für sie haftet, zu halten, um Erfüllung zu erzwingen oder *

Genugtuung für Nichterfüllung zu erlangen. Als Zustand des Ge- £

bundenseins für Schuld heifst sie eben Haftung (lateinisch obligatio), «j.

Bindung oder Verbindlichkeit, Verstrickung, Verpflichtung oder ähn- J

lieh; weil sie die Erreichung des Schuldzweckes sichert, wird sieauch Sicherheit, Gewährschaft, Garantie usw. genannt; auch wirdsie, weil sie einen Ersatz für die etwa ausbleibende Leistung hin-stellt, als Einstehen, Einständerschaft, Einsatz, Versatz usw. fürdie Schuld bezeichnet 15 . Haftungsgegenstand kann eine Personals solche, ihr Vermögen oder eine bestimmte Sache sein le . Esist möglich, dafs der Schuldner selbst, aber auch, dafs ein Andererfür ihn mit seiner Person, seinem Vermögen oder seiner Sachehaftet.

Bei allen kraft ständiger Verbundenheit geschuldeten Lei-stungen wird die Erfüllung durch die genossenschaftlicheoderherrschaftlieheVerbandsgewalt gewährleistet. Hierergibt sich aus der personenrechtlichen Gewaltunterworfenheit einallgemeines Haftungsverhältnis, so dafs es eines besonderen selb-ständigen HaftungsVerhältnisses nicht bedarf 17 .

15 v. Amira I 22ff., II 45 ff.; Recht 3 §68. Puntschart S. 107 ff., 232 ff.Brunner, Grundz. § 50. Egger a. a. 0. S. 21 ff. Meine Schrift über Sch.u. H. § 3. Hühner, Grundz. § 68 III. v. Schwerin, R.G. 3 S. 103. Düm-chen a. a. 0. (oben Anm. 3) S. 391 ff. Auch die Ausdrücke Bürge undbürgen einerseits, Wadium und Pfand andererseits hatten ursprünglich all-gemeinere Bedeutung, so dafs jene auch für haftende Sachen, diese für haftendePersonen gebraucht wurden.

16 Oben Bd. II 811; vgl. Last a. a. 0. (oben Anm. 3) S. 522. v. Amiraa. a. 0., Puntschart S. 200 ff., v. Schwerin 2 S. 115 Anm. 7 u. A. lassen dieVermögenshaftung in der Haftung der Person enthalten sein, legen daher dieZweiteilung in persönliche Haftung und Sachhaftung zugrunde. Hübner 2§ 69 stimmt ihnen zu, erkennt aber an, dafs die persönliche Haftung sich inleibliche Haftung und Vermögenshaftung spaltet und jede dieser Haftungs-arten ohne die andere bestehen kann. JDas letztere kann in der Tat nach derKlarstellung durch Egger u. M. R int eien nicht bezweifelt werden; vgl.Sch. u. II. S. 74 ff., 96 ff. Hierauf allein aber kommt es an.

17 Sch. u. II. S. 12 ff'., 39 ff., 62 ff, 89. Hie Begründung selbständiger Haf-tungsverhältnisse durch besondere Haftungsgeschäfte ist aber möglich.

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