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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.

Versprochene geleistet, so ist das Versprechen erledigt und derGläubiger befriedigt; der Schuldner hat daher einen Anspruch aufLedigerklärung und Sicherheitsgelöbnis (securitas) n . Solange das,was kraft des Schuldverhältnisses geschehen soll, nicht geschehenist, ist dem Rechte nicht genügt; es besteht ein unerfülltes Schuld-verhältnis, das aber keineswegs der rechtlichen Wirkung entbehrt,vielmehr auf der Schuldnerseite eine vom Recht anerkannte Ge-bundenheit begründet 12 , auf der Gläubigerseite die Anwartschaftauf einen vom Recht verbürgten Erfolg gewährt 13 .

Im Begriff des Sollens aber erschöpft sich das Schuldver-hältnis als solches. Eine Macht, die Leistung zu erzwingen oderfür die Richtleistung sich Ersatz zu verschaffen, enthält esnicht 1 *. Denn es begründet keine Herrschaft über die Per-son oder ihr Vermögen. Mithin mufs ein Rechtsverhältnis andererArt, das Machtinhalt hat, hinzutreten, um dem Schuldrecht Voll-

11 Schuld u. Haftung S. 9 Anm. 10; Brunner, R.G. II 444ff. Über diespätere Los- und Ledigerklärung in Form der Quittung unten § 179 Anm. 32.Über den bei urkundlicher Schuld begründeten Anspruch auf Rückgabe oderToterklärung der Urkunde unten § 179 Anm. 38 u. 40.

12 Der Schuldner kann sich von dem Zustande des Leistensollens nichteinseitig befreien. Dies versteht sich für die Bufsschuld von selbst. Aber auchdie Yersprecliensschuld kann er nicht willkürlich abschütteln. Denn das Ver-sprechen erzeugt neben dem Leistensollen ein Haltensollen, die Gebundenheitans Wort. Darüber unten § 184 II.

13 Das Recht sichert ja dem Gläubiger, wenn er bekommt, was er be-kommen soll, das Behalten.

u Von romanistischer Seite wird vielfach eingewandt, wenn es sich soverhalte, sei die germanische Schuld überhaupt kein rechtliches, sondernhöchstens ein sittliches Sollen. Allein über die Grenzen zwischen rechtlichemund sittlichem Bestimmtsein entscheidet in letzter Instanz das Rechtsbewufst-sein. Das Rechtsbewufstsein aber empfindet die Schuld unabhängig von jederErzwingbarkeit als rechtliches Sollen. Dies verkennt Strohal, wenn er aufder Schuldnerseite die Schuld erst durch Haftung zur Schuld werden läfst;Schuldübernahme S. 290ff.; vgl. gegen ihn meine Abh. über Schuldnachfolgeund Haftung S. 42 Anm. 2. Übrigens hat Strohal später seine Auffassungnur für die regelmäfsigeSchuld im Sinne von Schuldpflicht festgehalten,daneben aber eineSchuld ohne Haftung als möglich anerkannt; Schuldpflichtu. Haftung S. 12 ff., 29 ff., 92 ff., 97 ff. Die letzte Konsequenz hat neuestensBinder, der früher nur eine Schuld ohne Haftung verwarf, gezogen, wenner das Wesen aller Schuld ausschliefslich in die Haftung verlegt und zuletztüberhaupt den Begriff derRechtspflicht streicht; Rechtsnorm und Rechts-pflicht, 1912. Er hat damit keinen Beifall gefunden. Aber wer den Gedankender reinen Befehls- und Zwangsnatur des objektiven Rechts zu Ende denkt,mufs schliefslich auch bei der Auflösung des subjektiven Rechts in einenZwangsapparat anlangen.