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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.
Von Hause aus ist ferner die Bufsschuld durch die hinter ihrstehende deliktische Haftung kraft Friedlosigkeitgesichert. Sie ergibt sich zunächst aus der relativen Friedlosig-keit, in die der Schuldige von Rechts wegen durch seine Tat ver-fällt, weil er sich dem Verletzten und seiner Sippe gegenüber selbstaus dem Frieden gesetzt hat. Darum ist er ihrem feindlichen Zu-griff auf seine Person und sein Vermögen unterworfen (faidosus).Hierin aber liegt Haftung beschlossen. Denn der Verletzte istdadurch in den Stand gesetzt, sich Genugtuung zu verschaffen. Ur-sprünglich hat er die freie Wahl, ob er Rache üben oder Bufseals Sühne nehmen will. Das ihm hierfür zugebote stehende Zwangs-mittel ist die Selbsthilfe im Wege der Fehde, mit der er also auchBufsleistung durchsetzen kann. Er kann aber auch das Gerichtanrufen und die Bufsschuld einklagen und wird mit den Ein-schränkungen des Fehderechts in einer stets wachsenden Zahl vonFällen ausschliefslich auf den Weg der Bufsklage verwiesen 18 .Weigert sich der Bufsschuldner, sich auf das gerichtliche Verfahreneinzulassen oder sich dem Urteil zu fügen, so verfällt er dem Un-gehorsamsverfahren, das seine Person und sein Vermögen verstricktund in der Friedloslegung kraft Urteils gipfelt, Die damit ein-tretende allgemeine Friedlosigkeit eröffnet nicht nur dem Kläger,sondern auch der öffentlichen Gewalt den Zugriff. Aus der Ver-wendung dieser öffentlichen Zugriffsmacht im Interesse des Klägerssind diejenigen Formen der gerichtlichen Zwangsvollstreckung her-vorgegangen, die als „Abspaltungen der Friedlosigkeit“ entstanden,später aber sich von der ursprünglichen Basis lösten und all-gemeine Anwendung fanden 19 . So ist die deliktische Haftung imalten Recht ein nie versagendes Rüstzeug, das die Erzwingbarkeitder Bufsschulden in letzter Instanz gewährleistete und auch nachAusbildung der selbständigen Haftung die ultima ratio des Haf-
18 Sch. u. II. S. 14ff.; dazu S. 35ff. (Pfandnahme auf Grund deliktisclierHaftung), 63, 89; über die in Folge der Erstreckung der relativen Friedlosig-keit auf die mit dem Schuldigen verbundenen Personen eintretende Mithaftungvon Genossen, Herrn und Untergebenen S. 14—18. ■— Abweichende, aber auf zuenger Fassung des Rechtsbegriffs beruhende Anschauungen bei F. Beyerlea. a. 0. (oben Anm. 6) S. 21 ft"., der dem Begriff der relativen Friedlosigkeitnur konstruktive Bedeutung zuschreibt und in der Fehde nicht Rechtsausübung,sondern nur Machttatsache sieht.
19 Sch. u. H. S. 18—19, 37—39, 46—48, 64 ff. mit Literaturnachweisen.Seitdem bes. H. Planitz, Die Vermügensvollstreckung im deutschen mittel-alterlichen Recht, Bd. I, Die Pfändung, 1912, der aber auch jetzt dem Haftungs-problem aus dem Wege geht.