§ 174. Schuld, und Haftung. 11
Sollen des einen und das passive Sollen des anderen zusammen-schliefsen 9 .
Der rechtliche Inhalt des Schuldverhältnisses besteht imbeiderseitigen Sollen. Der Begriff des Sollens ist ein Rechtsbegriff,weil er ein rechtliches Bestimmtsein setzt, dem zufolge ein Ge-schehen als das im Sinne der Rechtsordnung geziemende gewertetwird. Wenn der eine Teil leistet, was er leisten soll, so „gilt“ erdie Schuld; er kann das Geleistete nicht zurückfordern, weil derandere Teil nur empfangen hat, was ihm gebührte, hört aber seiner-seits auf, zu schulden, weil er gewährt hat, was zu gewähren ihmziemte. Zugleich aber bekommt der andere Teil, was er bekommensoll; er kann die Schuld, auch wenn er das Empfangene zurück-gibt, nicht wieder ins Leben rufen, mufs vielmehr anerkennen, dafsauch für ihn die Schuld erloschen und der andere Teil befreit ist.Darum hat der Schuldner einen Rechtsanspruch auf Bekundung undSicherung der Beendigung des Schuldverhältnisses durch den Gläu-biger. Ist geschuldete Bufse gegeben und genommen, so ist dieRechtsverletzung ausgeglichen, das aus dem Friedensbruch ent-sprungene Recht der Rache ausgetilgt und der Friede durch Sühne(Versöhnung) wiederhergestellt; wollte der Verletzte auf die Rachezurückgreifen, so beginge nun er einen Friedensbruch; der Bufs-schuldner hat daher ein Recht darauf, dafs die Sühne durch feier-lichen Vertrag bekräftigt und er durch Zusicherung der „Urfehde“mit Treugelöbnis oder Eid fehdefrei gestellt werde 10 . Ist das
9 Schuldnerschuld und Gläubigerschuld sind Korrelate, von denen keinesohne das andere bestellen kann. Neuerdings hat freilich die Lehre von einerblofsen Gläubigerschuld, einem Bekommeiisollen, dem kein Leistensollen ent-spricht, Verbreitung gefunden; vgl. bes. Strohal, Schuldübernahme S. 282ff.,291 ff., Schuldpflicht u. Haftung S. 10ff.; v. Schwerin, Sch. u. H. S. 7 ff.,16ff., R.G. 2 S. 103; Puntschart, Z. f. H.R. LXXI 305ff., 312ff.; v. Amira,Z. f. R.G. XLIV 487. Diese Lehre aber kann auf das ältere deut. R. nichtgegründet werden. Richtig ist nur, dafs es eine vorläufige Unbestimmtheit derPerson des Schuldners, wie ja auch des Gläubigers, zuläfst; unten § 175 II 3.Geschichtlich wie logisch ist das Primäre im Schuldbegriff das Leistensollen.Ohne ein solches ist das Bekommensollen ein gegenstandloser Begriff. Wennfür das heutige Recht die blofse Gläubigerschuld besonders zur Erklärung derReallasten und Grundschulden dienen soll, so mufs, wie M. Wolff, Sachen-recht 2 § 131 Anm. 4 u. Enneccerus § 226 Anm. 2 richtig bemerken, die Ab-lehnung einer dinglichen Schuld des Sacheigentümers folgerichtig zur Leug-nung jedes Schuldverhältnisses auch auf der Seite des dinglich Berechtigtenführen. Vgl. meine Abh. Schuldnachfolge u. Haftung S. 40ff.; HübnerS. 412 ff.; Buch a. a. 0. S. 16 ff.
10 Schuld u. Haftung S. 9 Anm. 9.