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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.
Zeit durch widerrechtlichen Eingriff in fremdes Recht begründet.Denn der Rechtsbruch soll ausgeglichen, er soll „gebüfst“, d. h.gebessert werden 6 . Eine Schuld aber entsteht schon in der Ur-zeit auch durch Versprechen. Denn was zu leisten man versprochenhat, das soll man leisten.
Die Schuld ist ein zweiseitiges Verhältnis. Ist sie auf dereinen Seite ein Leistensollen, so ist sie auf der anderen Seite einBekommensollen. Das Wort „Schuld“ bezeichnet ursprünglich nichtnur das Leistensollen, sondern auch das Recht auf die Leistung 7 .Ebenso wird nicht nur, wer leisten soll, sondern auch, wer be-kommen soll, „Schuldner“ genannt 8 . Im Begriff der Schuld wirdalso die Beziehung der beiden Beteiligten zu einander als eineinheitliches Rechtsverhältnis gedacht, zu dem sich das aktive
6 Schuld u. Haftung S. 7 Anm. 3. Es scheint, als wenn die älteste Be-deutung von Schuld überhaupt ^Büfsensollen“ ist; 0. Schräder, Reallexikonder indogermanischen Altertumskunde, 1901, S. 906. Was Fr. Beyerle, DerEntwicklungsgang im germanischen Rechtsgang I (Deutschrechtliche Beiträgevon K. Beyerle X, 2), 1915, S. 68 Anm. 104, dagegen einwendet, ist nicht stich-haltig. Der Begriff der Bufsschuld mufs längst vorhanden gewesen sein, bevorfeste Bufstaxen aufkamen. Er wird dadurch nicht ausgeschlossen, dafs derVerletzte die Wahl hat, sich Genugtuung durch Rache oder Sühne durch Bufs-leistung zu verschaffen. Die Fehde ist Rechtsbehelf, legitimes Selbsthilfe-verfahren, um Genugtuung oder Sühne zu erzwingen. Wird sie durch Bufs-leistung abgewendet oder beendet, so beruht deren formale sühnende Kraftdarauf, dafs sie materiell Erfüllung einer unmittelbar durch die Missetat be-gründeten Schuld ist. Und dafs schon zur Zeit des Tacitus der Verletzte,statt Fehde zu erheben, auf Bufsleistung klagen konnte, geht doch aus Tac.Germ. c. 12 unwiderleglich hervor.
7 v. Amira I 36, 43 ff., II 68 ff.; Recht S. 211. Puntschart S. 211 ff.Brunner, Grundz. S. 207. Meine Schrift Sch. u. II. S. 8 Anm. 3. Hübner,Grundz. S. 410 ff. Denselben Doppelsinn hat das vielfach und besonders inder Schweiz für Schuld gebrauchte Wort „gelt“ oder „gült“; Fr. E. Meyer,Schuldr. der deut. Schweiz (oben § 173 Anm. 1) S. 20 ff., 51 fl'., 57 ff. Ebensolatein. „debitum“; Puntschart S. 214ff., Fr. E. Meyer S. 67. — Das Wort„Forderung“ wird im M.A. nur für die Klage oder das Klagerecht gebraucht;Sachsensp. II 60 § 1; Puntschart S. 215 ff., Fr. E. Meyer S. 67 ff.
8 Schuldenaere, schuldigaere, auch schuklgenosse, schuldmann, vielfachauch „gelter“, v. Amira I 36ff., II 71. Puntschart S. 215ff. Schröder, R.G. 6S. 749 Anm. 115. Meine Schrift Sch. u. II. S. 8 Anm. 6. Fr. E. Meyer S. 33ff.,53ff., 68ff. Hühner S. 411 ff. v. Schwerin, R.G. 2 S. 102. Daher latein.„debitor“, z. B. in Extrav. 1. Sal. c. 6 (Behrend 2 167), 1. Burg. 19 § 10. —Das Wort „Gläubiger“ kommt erst im späteren M.A., wohl als Übersetzung von„creditor“, auf; der Sachsensp. gebraucht es noch nicht, nennt aber den Be-rechtigten auch nicht „Schuldner“, sondern hilft sich mit Umschreibungen.