§ 173. Geschichtliche Entwicklung des deutschen Schuldrechts.
7
ist zum gröfsten Teile gemeines Recht. Seine Hauptquelle bildetdas bürgerliche Gesetzbuch, dessefeVorschriften aber durch um-fassende Bestimmungen in anderen Reicbsgesetzen ergänzt werden.Dem Landesrecht ist ein weit geringerer Spielraum, als im Sachen-recht, belassen. Doch kommen neben den besonderen Vorbehaltenfür einzelne schuldrechtliche Verhältnisse, auch die allgemeinenVorbehalte, die eine ganze Rechtsmaterie dem Landesrecht über-weisen, zugleich für das Schuldrecht in Betracht.
Die Aufgabe, die das deutsche Privatrecht zu lösen hat, istim Gebiete des Schuldrechts von weit beschränkterer Art, als aufden anderen Privatrechtsgebieten. Denn in Ansehung der über-wiegenden Masse des Stoffes hat das römische Recht seine Vor-herrschaft behauptet- Auch wo im modernen Recht eine erheb-liche Fort- und Umbildung des römischen Rechts stattgefundenhat, mufs das deutsche Privatrecht auf eine eingehende Darstellungdes geltenden Rechts verzichten. Dies selbst dann, wenn dabeideutschrechtliche Einflüsse mitgewirkt haben. Zumal eine solcheEinwirkung zwar wohl überall in irgend einem Mafse stattge-funden hat, aber im einzelnen oft schwer erkennbar und jeden-falls bisher nicht mit Sicherheit erkannt ist. Nur wo es sich umgrundsätzliche Wandlungen germanischer Herkunft handelt, mufsdarauf hin gewiesen werden. Nicht allzu zahlreich sind innerhalbdes gemeinen bürgerlichen Rechts in sich geschlossene schuldrecht-liche Institute, die ein überwiegend deutsehrechtliches Geprägetragen und daher eine eingehende germanistische Behandlung for-dern. Nicht als ob es im heutigen Recht an einer Fülle solcherInstitute fehlte! Allein in ihrer grofsen Mehrzahl gehören sieden Sonderrechten an und sind daher nach dem Plane dieses Werkesteils an anderer Stelle darzustellen 14 , teils überhaupt von der Dar-stellung ausgeschlossen 15 .
Kollier in Enzykl. 7 II 71 ff.; Lelirb. des b. R. II (1906). Kommentare zu B.G.B.Bucli II von Planck (3. Aufl., 1. Hälfte der 4. Aufl. von Siber); Staudinger(in 2. Aufl. von Kuhlenbeclr und Kober); Oertmann (3. Aufl.); Scholl-meyer; Rebbein; Goldmann und Lilientbal; Kuhlenbeck; II. Neu-mann; Fischer und Ilenle. — Dazu die Darstellungen des Handelsrechts;vgl. Enzykl. 7 IIT 9.
14 So im Lehnrecht (Lehnsschulden), Stammgüterrecht (Fideikommifs-schulden), Jagdrecht (Wildschadensersatz), Bergrecht (Bergschäden, Verträgemit Bergarbeitern), Gewerberecht (Arbeitsverträge).
16 So die besonderen Schuldverhältnisse des Handels-, See- und Binnen-scliiffahrtsrechts; das Wechselrecht; das Versicherungsrecht.