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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.
liunderts bemächtigte sich auch des Obligationenrechts, erzieltejedoch, so grofsartige Leistungen für die theoretische Rekonstruk-tion des reinen römischen Rechts ihr entsprangen, in der Praxisnur vorübergehende Erfolge. Von hoher Bedeutung für die Über-windung des einseitigen Romanismus war die Kodifikation desHandels- und Wechselrechts, sowie die sonstige ins Obligationen-reckt eingreifende Spezialgesetzgebung. Weit über seinen sonder-reehtlichen Bereich hinaus erstreckte sich namentlich der Einflufsdes allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches, dessen Obligationen-recht grofsenteils gerade deshalb als modernes deutsches Rechtvorbildlicher Art empfunden wurde, weil es an lebendig gebliebenegermanische Überlieferungen anknüpfte und überlebte römische Im-porte ausstiefs * 11 . Eine ähnliche Wirkung ging von manchen neu-eren Reichsgesetzen auf dem Gebiete des Gewerbereehts aus 12 . Sokonnte denn auch bei der Kodifikation des gemeinen Obligationen-rechts die Gesetzgebung sich der germanistischen Einwirkung nichtversckliefsen. Das bürgerliche Gesetzbuch für das Deutsche Reichbaute freilich sein „Recht der Schuldverhältnisse“ in enger Anleh-nung an das Pandektenrecht auf römischrechtlicher Grundlage auf,fügte ihm aber neben den längst gesicherten Bestandteilen heimi-scher Herkunft mancherlei deutschrechtliche Elemente ein, die dembisherigen gemeinen Recht verloren gegangen waren.
III. Heutiges Recht 13 . Das heutige deutsche Schuldrecht
des österreichischen Allgemeinen Privatrechts, I, Wien 1890. Krainz-Pfaff-Ehrenzweig, Österr. P.R. II1 ff. Krasnopolski, Österr. P.R. Bd.III, 1910.
11 Es ist allgemein bekannt, wie viele Sätze des alten II.GB. gerade aufdem Gebiete des Obligationenrechts unverändert oder mit geringen Änderungenin das B.G.B. übergegangen sind. — Grofsen Einflufs übte das deutsche II.G.B.auch auf das schweizerische Bundesgesetz über das Obligationenrecht von 1881(oben Bd. I 81), und zwar auch in seinem nicht handelsrechtlichen Teil. Dasneue Schweiz. Z.G.B. hat das Obligationenrecht nicht aufgenommen; im An-schliffs an die Kodifikation ist aber das Ges. v. 1881 revidiert und in neuerFassung als „Schweizerisches Obligationenrecht“ am 30. März 1911 verkündet;Komm, von Os er (Bd. V des Komm, zum Z.G.B. von Egger u. A.).
12 Man denke nur an die Bedeutung des Reichshaftpflichtgesetzes für dieLehre vom Schadensersatz oder der Gewerbeordnung und ihrer Novellen fürdie Lehre vom Dienstvertrage.
18 Stammler, Das Recht der Schuldverhältnisse in seinen allgemeinenLehren, Berlin 1897. Schollmeyer, Das Recht der einzelnen Schuldverhält-nisse im B.G.B., Berlin 1897, 2. Auf!. 1904. Darstellungen des bürgerlichenRechts von Matthiafs I 8 § 72ff.; Endemann I 8 § 95ff.; C osack I 6 § 80ff.;Dernburg III und 2 (3. Aufl.); Crome II; Landsberg S. 300ff; Ennec-cerus 9 - 11 I 2 (1914); Leske I 119ff; Eck I 2; Kipp b. Windscheid 9 II;