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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 173. Geschichtliche Entwicklung des deutschen Schuldrechts. 5

Gleichwohl ist auch im Schuldrecht das germanische Recht derrömischen Übermacht keineswegs ganz erlegen. Vielmehr lebtees fort und wahrte nicht nur in erheblichem Umfange seinen über-lieferten Bestand, sondern betätigte auch die Kraft zu schöpferischerNeubildung. In vielen Punkten wirkte es umbildend auf das römischeObligationenrecht ein. Den vom römischen Recht geregelten Schuld-verhältnissen stellte es ergänzend eigenartige Schuldverhältnissealter und neuer Prägung zur Seite. Auf den Gebieten des Handels-,See- uncl Wechselrechts, des Gewerberechts, des Versicherungsrechtsusw. blieb das aus germanischem Geist geborene Schuldrecht inseinem Kern vom fremden Recht unberührt. Aus diesen Sonder-rechtsbildungen aber Hütete ein Strom germanischer Rechtsgedankenin das gemeine Obligationenrecht zurück. Insbesondere gewanndas Handelsrecht vielfach eine unmittelbar vorbildliche Bedeutungfür das gesamte Obligationenrecht. So beschränkte sich denn auchder germanische Einschlag in das moderne Schuldrecht keineswegsauf eine Fülle von Einzelheiten. Auch in grundlegenden Fragenvielmehr, die das innerste Wesen der Schuldverhältnisse angehen,hat die germanische Auffassung, oft lange zurückgedrängt oderverdunkelt, den endlichen Sieg errungen.

Der Ausgleich zwischen fremdem und einheimischem Rechtvollzog sich hier wie überall zunächst im gemeinen Rechtvermöge des usus modernus. Die Partikularrechte spielten danebeneine geringere Rolle als in anderen Rechtszweigen, griffen aberdoch in mancherlei Punkten zugunsten deutscher Rechtssätze ein 8 9 .Mehr und mehr gewann dann auch hier das Naturrecht Einflufsauf das positive Recht und leistete bewufst oder unbewufst ger-manischen Rechtsgedanken Hilfe 0 . In den grofsen Gesetz-büchern wurde das Ergebnis der gemeinrechtlichen Entwicklungfestgelegt, vielfach aber der germanische Bestandteil des Schuld-rechts verstärkt 10 . Die romanistische Gegenströmung des 19. Jahr-

8 So z. B. bei der Regelung des Kaufes, der Pacht und der Miete, desGesindevertrages, des Spiels und der Wette, der Vertragsformen.

9 So z. B. hinsichtlich der bindenden Kraft des Versprechens, der Ver-träge zugunsten Dritter, der Sondernachfolge in Schuldverhältnisse.

10 Vgl. über das Schuldrecht des preußischen Landrechts: Koch, DasRecht der Forderungen nach gemeinem und nach preufs. R., 3 Bde., 2. Aufl.1859 u. 60. F örster-Eccius, Preufs. C. R. II. Dernburg, Preufs. P.R.H- Uber das französische Schuldrecht: Crome, Die Grundlehren des fran-zösischen Obligationenrechts, 1894. Zacliariae-Crome, Franzos. C.R. 11220ff. Über das österreichische Schuldrecht: Ilasenöhrl, ÖsterreichischesObligationenrecht, 2 Bde., 187890. v. Schey, Die Obligationsverhältnisse