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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Schul dverhältnisse überhaupt.

kunft waren und überdies in Deutschland auf bereits im Werdenbegriffene entsprechende heimische Gebilde trafen, so dafs ebennur eine Beschleunigung und äufsere Verfärbung der deutsch-rechtlichen Entwicklung stattfand.

So bewies auch im Schuldrecht das deutsche Recht hinreichendeKraft und Geschmeidigkeit, um sieh veränderten wirtschaftlichenund sozialen Verhältnissen anzupassen. Zweifellos hätte es vonsich aus auch alle ferneren Anforderungen der Neuzeit zu erfüllenvermocht. Allein gerade auf diesem Gebiet wurde ihm die durchdie Schwäche der Reichsgewalt verschuldete Unmöglichkeit, aufnationaler Grundlage die Zersplitterung zu überwinden, Land- undStadtrecht auszugleichen und ein gemeines Recht moderner Prägungherzustellen, besonders verhängnisvoll. Denn vor allem das Ver-kehrsleben drängte nach gröfserer Rechtseinheit. Wenn daher über-haupt zum fremden Recht gegriffen werden sollte, um ein gemeinesRecht zu gewinnen, so war es an erster Stelle das deutsche Schuld-recht, dessen Zustand dafür eine Rechtfertigung bot.

II. Entwicklung seit der Rezeption. Das römischeObligationenrecht kam 7 . Und ungleich vollständiger, als auf irgendeinem anderen Gebiet, war auf diesem Gebiet der Sieg des fremdenRechts. War doch das Obligationenrecht die grofsartigste und insich vollendetste Schöpfung des römischen Rechtsgenius. Einemhochentwickelten, weltweiten Verkehr war es angepafst. Bis insfeinste war es folgerichtig ausgebildet, bis ins einzelnste löste esFragen, die das deutsche Recht sich bisher kaum gestellt odermindestens nicht theoretisch formuliert hatte. Zugleich hatte dasrömische Obligationenrecht, obschon es seine nationale Eigenartniemals verleugnete, doch von allen Rechtsteilen am meisten einuniverselles Gepräge empfangen. Unter den Händen der mittel-alterlichen Jurisprudenz war sein kosmopolitischer Charakter nochwesentlich gesteigert worden. So bestieg es den Thron und be-hauptete seine Herrscherstellung bis zur Gegenwart.

6 Dies beweist die Ausbildung des Scbuldrecbts im lübischen Recht undin anderen Stadtrecbten, die sieb frei vom römischen Recht hielten. Vgl. obenBd. I 13, sowie v. Below, Die Ursachen der Rezeption des römischen Rechtesin Deutschland, München u. Berlin 1905, S. 150 ff.

1 Über dieses vgl. bes.: Unterliolzner, Quellenmäfsig. Zusammen-stellung der Lehre des römischen Rechts von den Schuldverhältnissen usw.,2 Bde., 1840. v. Savigny, Das Obligationenrecht, 2 Bde., 1851 u. 53. Kuntze,Die Obligationen im römischen und im heutigen Recht, Leipzig 1886. Dern-burg, Band. Bd. II. Windscheid, 9. Aufl. von Kipp, Bd. II. Bruns-Eck-Mitteis in der Enzykl. von IIoltzendorff-Kohler 6 I 357 ff.; Rabel ebd. 7 1 453ff.