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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 173. Geschichtliche Entwicklung des deutschen Schuldrechts.

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Herrschaftsverhältnissen wurzelnden Ansprüche auf Dienste undAbgaben, die diese Funktion erfüllten 4 . Hier aber ging das schuld-rechtliche Moment im Personen- oder Sachenrecht auf. Dazu kam,daß das reine Schuldrecht von Hause aus der dem Personen- undSachenrecht innewohnenden Zwangsmacht entbehrte und seine Er-gänzung erst durch ein Haftungsrecht fand, das auf Anleihen ausdem Personen- und Sachenrecht angewiesen war und zunächst nureine äufserliche Verbindung mit dem Schuldrecht einging 6 .

Im Laufe der Zeit erfuhr das deutsche Schuldrecht eine immerreichere Ausbildung. Schon die Rechtsbücher des deutschenMittelalters zeigen es auf höherer Stufe. Doch gelangte das Land-recht im wesentlichen nur zu einer Fortbildung des Schuldrechtsinnerhalb des alten Rahmens. Dagegen vollzog sich im Stadtrechteine tiefgreifende Umbildung des Schuldrechts. Hier gewannenmit der wachsenden Ausbreitung, Verfeinerung und Differenzierungder beweglichen Verkehrsgeschäfte die vertragsmäfsigen Schuld-verhältnisse eine selbständige Bedeutung. Die rein schuldrecht-lichen Ansprüche auf künftige Leistung erhoben sich zu ebenbürtigenVermögensbestandteilen. Das Schuldrecht streifte seine Gebunden-heit ab. Es trat dem Personen- und Sachenrecht nicht nur inäufserer Selbständigkeit und Geschlossenheit gegenüber, sonderngestaltete auch seinen inneren Bau im Sinne seiner Eigenart aus.Vor allem waren es die handeis- und gewerberechtlichen Neu-bildungen, die den Fortschritt zuerst für gewisse Verhältnisse voll-zogen und mehr und mehr zugleich die allgemeine Wandlung an-bahnten. Diese ganze stadtrechtliche Entwicklung aber erfolgteauf germanischrechtlicher Grundlage. Sie brach keineswegs mitdem alten Schuldrecht. Vielmehr beruhte dessen Umbildung eines-teils auf der Entfaltung der in ihm keimhaft angelegten Gedanken,anderesteils auf seiner Erweiterung durch die Einfügung schuld-rechtlicher Gedankenelemente, die bisher im Personen- oder Sachen-recht beschlossen geblieben waren. Dem germanischen Charakterdes städtischen deutschen Schuldrechts tat es keinen Abbruch, dafsim Bereiche des Handelsrechts zum Teil schon im Mittelalter Rechts-sätze aufgenommen wurden, die ihre formelle Ausprägung in Italienempfangen hatten. Denn dabei handelte es sich um Gebilde, dieauch im romanischen Recht ihrem Kerne nach germanischer Her-

4 Den Beweis hierfür liefert ihre Aufnahme in die Güterverzeichnisse-

der Grundherrn (polyptycha); Schröder, R.G. 5 S. 276.

B Hierüber unten in § 174.

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