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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Schuldverliältnisse überhaupt.

Denn immer gab es besondere Verhältnisse, die als Schul dverhält-nisse im Rechtssinne erschienen, weil sie eine künftige Vermögens-werte Leistung des einen Teils an den anderen Teil dem Begriffdes rechtlichen Sollens unterstellten * 2 . In den Volksrechten ist dasSchuldrecht bereits kraftvoll ausgestaltet und in verschiedenenRichtungen entfaltet. Im Vordergründe stehen dabei die gemäfsdem Kompositionensystem durch Rechtsbruch begründeten Schuld-verhältnisse. Daneben aber werden auch mancherlei Schuldver-hältnisse anerkannt, die dem rechtsgeschäftlichen Verkehr ent-springen 3 .

Doch war das Schuldrecht der am wenigsten ausgebildete Zweigdes alten Privatrechts. Es entbehrte der Selbständigkeit und Ge-schlossenheit. Im Bereiche der Delikte war das Schuldrecht soinnig mit dem Strafrecht verflochten, dafs es seine Eigenart nurunvollkommen durchzusetzen vermochte. Die Verkehrsgeschäftewaren einfach und auf baldige Abwicklung berechnet, so dafs diedurch sie hervorgerufenen Schuldverhältnisse nur als Vorstufenandersgearteter Rechtsverhältnisse erschienen. Noch lag es demSchuldrecht fern, die Ansprüche auf künftige Leistung als selb-ständige Rechtsgüter zu werten oder gar den Rechten an Personenund Sachen als ebenbürtige Gebilde zur Seite zu stellen. Vielmehrwar freilich der wirtschaftliche Wert von Rechten auf künftigeLeistungen längst erkannt und in Rechtsform ausgeprägt. Alleines waren die in ständigen personenrechtlichen und sachenrechtlichen

Schrift: Schuld und Haftung im älteren deutschen Recht, ehd. C (1910). Fr. ErnstMeyer, Über das Schuldrecht der deut. Schweiz in der Zeit des 18. bis 17. Jahrh.,ebd. CXV (1913). Weitere Lit. über Schuld und Haftung unten § 174 Anm. 1. Vonallgemeiner Bedeutung sind auch die oben Bd. II 103 § 108 Anm. 1 angeführtenSchriften zur Geschichte der Wertpapiere, bes. Brunner in Z. f. d. g. H.E.XXII 510 ff., 552 ff. (Forsch. S. 524 ff., 631 ff.).

2 Dies gilt schon für die Urzeit. Denn jedenfalls gehört ihr der Begriffder Bufsschuld an; vgl. Schuld und Haftung S. 2. Aber auch der Gedankeder Versprechensschuld ist ihr nicht fremd. Wenn Schröder S. 64 u. 301 ff.meint, ihr seien nur erst Barverträge bekannt gewesen, so ist dies schwerlichrichtig. Allein auch bei Annahme seiner Aufstellungen würde nur folgen, dafsHaftung für Schuld nur durch Bareinsatz einer Sache oder Person begründetwerden konnte. Dagegen mufs die Schuld selbst, wenn für sie Pfandsetzungoder Geiselstellung möglich war, als bereits vorhandene Folge des Versprechensgedacht worden sein.

3 Die Ansicht von A. Nifsl, Der Gerichtsstand des Klerus im fränkischenReich, Innsbruck 1886, S. 189195, dafs noch in fränkischer Zeit alle Ver-tragsschuld nur durch Übergang in Bufsschuld Kraft gewonnen habe, ist un-haltbar. Vgl. unten § 186.