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3 (1917) Schuldrecht
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Inhaltsverzeichnis. Berichtigungen und Nachträge.

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teilung oder WertteiluDg (1033). Die Grenzen, innerhalb derenTeilung in Natur verlangt werden kann (1034). Andernfalls kannVerkauf und Teilung des Erlöses verlangt werden (1034). Im Falleder Unstatthaftigkeit der Veräufserung an einen Dritten Versteige-rung unter den Teilhabern (1034). Besonderheiten bei gemein-schaftlichen Forderungen (1034). Folgen der Unausführbarkeit undder rechtlichen Unmöglichkeit der Veräufserung (1035). Einbeziehungder im Gemeinschaftsverhältnis wurzelnden Schulden der Teil-haber in die Auseinandersetzung (1035). Anspruch jedes Teilhabersauf Berichtigung der im inneren Verhältnis anteilig zu tragendenGesamtverbindlichkeiten aus dem gemeinschaftlichen Gegenstände(1035). Somit dingliche Belastung jedes Teilungsanspruchs mit dervorweg zu befriedigenden Ausgleichsschuld (1035). Sodann An-spruch jedes Teilhabers auf Berichtigung einer aus der Gemein-schaft stammenden Forderung gegen einen anderen Teilhaber ausdessen Auseinandersetzungsteil (1036). Somit dingliche Belastungdes Anteils des ersatzpflichtigen Teilhabers gegenüber der Ersatz-forderung eines anderen Teilhabers (1036). Vorzugsrecht undKonkursabsonderungsrecht des Gläubigers kraft Gemeinschafts-rechtes (1036). Gewährleistungspflicht der übrigen Teilhaber ausder Zuteilung eines gemeinschaftlichen Gegenstandes an einenTeilhaber (1036). Auch im Falle der Naturalteilung (1036).... 1032

(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)

Berichtigungen und Nachträge.

Zu S. 1 Anm. 1 Z. 6. Die von mir benutzte zweite Auflage des Grundrissesvon v. Schwerin liegt erst in den mir freundlichst zur Einsichtüberlassenen Aushängebogen vor.

Zu S. 9 Anm. 3 Z. 10. Zu dem Buche von O. Schreiber vgl. v. Schwerin,Z. f. H.R. LXXVIII 504 ff.

Zu S. 9 Anm. 3 Z. 25. Oertmann hat seither die dogmatische Fruchtbar-keit des Haftungsbegriffes mindestens für das Vollstreckungsrechtentschieden anerkannt; Jahrb. f. D. LXVI 166 ff.

Zu S. 36 Z. 5 und S. 38 Z. 3. Eingehend handelt jetzt überGewillkürteHaftungsbeschränkung H. Reichel, S.A. aus Festschrift fürH. Cohn, Zürich 1915.

Zu S. 45 Anm. 151 Z. 10. Gegen die Annahme einer unvollkommenen Ver-bindlichkeit nach § 313 B.G.B. vgl. auch Oertmann, Zentralbl.f. freiw. Gerichtsb., 1916, S. 597 ff.

Zu S. 82 Anm. 75 Z. 3. Statt § 211 Anm. 31 lies § 211 Anm. 58, statt § 265lies § 215.

Zu S. 112 Anm. 6 a. E. Vgl. auch O.L.G. Dresden b. Seuff. LXXI Nr. 138.

Zu S. 117 Anm. 38 Z. 3. Im Erk. des R.Ger. v. 9. März 1915 Z.S. LXXXVINr. 75 S. 314 wird die Ansicht, dafs Kontrahierungszwang dieselbstverständliche Folge des Telegraphenmonopols sei, abgelehnt.