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insbesondere von Saenger und von Engländer (1027). Un-anwendbar auch auf solidarische Rechtsgemeinschaften und Ge-meinschaften mit Realteilung (1028). Daher auch Forderungs-gemeinschaften (1028). Dagegen grundsätzlich anwendbar auf jedeGemeinschaft mit Alleinberechtigung der Mitberechtigten an ge-sonderten ideellen Teilen (1028). Immer nur in Ansehung einzelnerVermögensgegenstände anerkannt (1028). Möglich an verschieden-artigen Vermögensgegenständen (1029). Typischer llauptfal! dasschlichte Miteigentum (1029). Sonstige sachenrechtliche Gemein-schaften (1029). Mitbesitz (1029). Mitnrheberrecht (1029) .... 1025
II. Bei bestehender Gemeinschaft (1029). Das Schuldverhältnisberechtigt und verpflichtet stets nur die Teilhaber als Einzelne(1029). Es ist an die als selbständige Vermögensrechte ausge-stalteten Anteile geknüpft (1029). Forderungsrechte auf Verwirk-lichung des in dem Anteil enthaltenen Anspruchs auf einen Bruch-teil der Früchte und auf Mitgebrauch des gemeinschaftlichenGegenstandes (1030). Schuldverhältnisse aus der für die Ver-waltung gesetzlich organisierten Willensverbundenheit (1030).Forderungsrecht auf Genehmigung einseitig getroffener notwendigerMafsregeln und auf Vorauserteilung der Einwilligung in ihre Vor-nahme (1030). Verpflichtung zur Unterwerfung unter einen ge-hörigen Mehrheitsbeschlufs über Verwaltung und Benutzung desGegenstandes (1030). Forderungsrecht auf Unterlassung von Be-einträchtigungen seines Sonderrechts durch Mehrheitsbeschlufs(1031). Forderungsrecht auf Zustimmung zu einer durch gericht-liches Urteil festzustellenden angemessenen Verwaltungs- und Be-nutzungsordnung (1031). Verdinglichung der durch gehörig erfolgteRegelung der Verwaltung und Benutzung hervorgerufenen Schuld-verhältnisse infolge ihrer Wirksamkeit für und wider Sonder-nachfolger (1031). Keine besonderen Schuldverhältnisse aus derVerteilung der Verfügungsmacht (1031). Wohl aber aus der mit
den Anteilen verknüpften Beitragslast (1032). 1029
III. Aufhebung der Gemeinschaft (1032). Aufhebungsanspruchjedes Teilhabers (1032). Dessen schuldrechtliche Natur (1032). Errichtet sich gegen die anderen Teilhaber und geht auf Einwilligungin die Aufhebung (1032). Möglichkeit einer Verfestigung der Ge-meinschaft durch vertragsmäfsige Ausschliefsung oder Beschränkungdes Aufhebungsanspruchs (1032). Kraft zwingenden Rechtssatzesstets hinfällig aus wichtigem Grunde (1032). Mit dieser Einschränkungfür und wider Sondernachfolger wirksam (1032). Doch versagtdiese Verdinglichung gegenüber dem Zugriffsrecht des Gläubigerseines Teilhabers (1033). Mit der Aufhebung gewinnt das Anteils-recht den schuldrechtlichen Inhalt eines Auseinandersetzungs-anspruchs (1033). Freie Vereinbarung über die Art der Auseinander-setzung (1033). In Ermangelung solcher nach gesetzlichen Regeln,deren Beobachtung jeder Teilhaber durch Klage gegen jedenanderen Teilhaber erzwingen kann (1033). Teilung als Natural-
(Pie eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)