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3 (1917) Schuldrecht
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Inhalts Verzeichnis.

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VIII. Bereicherungsanspruch wegen mittelbarer Bereicherung(1020). Beim Erwerbe durch unentgeltliche Zuwendung (1020).

Stets im Falle des § 816 Abs. 1 S. 2 B.G.B. (1020). Allgemein nachMaßgabe des § 822 B.G.B. (1020). Der Bereicherungsanspruch desVertragserben gegen den vom Erblasser Beschenkten (1021). Be-sondere Natur dieses Anspruches (1021). Der verwandte subsidiäreBereicherungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten aus § 2329B.G.B. (1021). 1020

IX. Inhalt des Bereicherungsanspruches (1021). Naturale Rück-gewähr (1021). Arten (1021). Nutzungen und Surrogate (1022).

Keine Ausdehnung des Surrogationsprinzips auf rechtsgeschäft-lichen Erwerb (1022). Bei Unmöglichkeit der Herausgabe Anspruchauf Ersatz des Wertes des Erlangten (1022). Begrenzung des An-spruchs durch die vorhandene Bereicherung (1022). Wiederwegfallder Bereicherung (1023). Minderung der Verpflichtung durch Auf-wendungen und Nachteile (1023). Aufhebung durch Verlust (1023).Erweiterungen der Haftung (1023). Mit Eintritt der Rechtshängig-keit (1023). Wegen Bösgläubigkeit des Empfängers (1023). WegenVerwerflichkeit des Empfanges (1023). Wenn nach dem Inhaltdes Rechtsgeschäftes der Eintritt des Erfolges als ungewifs oder

der Wegfall des Rechtsgrundes als möglich angesehen wurde (1024). 1021

X. Geltendmachung (1024). Klage (1024). Verjährung (1024). Ein-rede (1024). Erhaltung der Einrede im Falle des § 821 B.G.B. (1024). 1024

§219. Schuldverhältnis se aus Rechtsgemeinschaft .1025

I. Überhaupt (1025). Gemeinschaft kein Schuldverhältnis (1025).

Die aus ihr entspringenden Schuldverhältnisse sind als unselb-ständige Schuldverhältnisse bei den zugrunde liegenden Rechts-verhältnissen zu behandeln (1025). Ins Schuldrecht gehören nurdie Lehren von der Forderungsgemeinschaft und von der Gemein-schaftsbegründung durch Gesellschaftsvertrag (1025). Das B.G.B.regelt jedoch das aus einer Gemeinschaft nach Bruchteilen ent-springende Schuldverhältnis als eine besondere Art der einzelnenSchuldverhältnisse und bei dieser Gelegenheit die Gemeinschaftselbst (1025). Dieses Verfahren entstammt den Pandektensystemen,in denen es unter dem Banne des römischen Aktionensystemsüblich wurde (1026). Den übrigen Gesetzbüchern ist es fremd(1026). Innere Berechtigung hat es nicht mehr (1026). Hier istvon der Gemeinschaft als solcher nur zu reden, soweit der Zu-sammenhang es erforderlich macht (1026). Geltungsbereich derVorschriften des B.G.B. überGemeinschaft (1026). Nur für dieGemeinschaft nach Bruchteilen (1026). Diese zum Regelfall er-klärt, die für sie geltenden Regeln aber auf anders geartete Ge-meinschaften nicht anwendbar (1027). Daher insbesondere nichtauf Gemeinschaften zur gesamten Hand (1027). Nur einzelneRechtssätze ausdrücklich auf sie übertragen (1027). Der scharfebegriffliche Gegensatz beider Gemeinschaftsformen davon nichtberührt (1027). Zurückweisen der neuesten Verwischungsversuche,

(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)