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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
CXIX
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Inhaltsverzeichnis.

CXIX

Auch nicht bei Verhinderung des Eintritts wider Treu und Glauben(1014). Beweislast (1014).

VI. Bereicherungsanspruch wegen unberechtigter Verfügung

(1014). Voraussetzung eines Rechtsverlustes durch eine dem Be-rechtigten gegenüber auf Grund eines Rechtsscheines wirksameHandlung eines Nichtberechtigten (1014). Schon dio Erlangungdes Rechtsscheines ist ungerechtfertigte Bereicherung (1015). Folge-weise auch der auf Grund des falschen Scheines gemachte Erwerb(1015). 1. Verfügung des Nichtberechtigten über einen Gegenstand(1015). Auf Grund unrichtigen Grundbucheintrages oder scheinbarlegitimierenden Fahrnisbesitzes (1015). Auf Grund unrichtigenErbscheins usw. (1015). Bei wirksamem Verkauf einer gepfändetenfremden Sache (1015). 2. Empfang einer Leistung durch den Nicht-gläubiger (1015). Der die Vermögensverschiebung bewirkende Vor-gang ist die widerrechtliche Empfangnahme, die eine Verfügungüber die damit aufgehobene fremde Forderung einschliefst (1016).Fälle (1016). Empfangnahme durch den früheren Gläubiger nacherfolgtem Übergange der Forderung (1016). Durch den nur schein-bar als neuer Gläubiger Eingetretenen (1016). Durch den krafteines besonderen Legitimationsmittels zum wirksamen Empfangin den Stand gesetzten Nichtgläubiger (1016).

VII. Bereicherungsanspruch wegen verwerflichen Empfanges

(1017). Verstofs der Zweckbestimmung gegen ein Verbotsgesetzoder gegen die guten Sitten (1017). 1. Anspruch des Leistendenauf Herausgabe des auf seine Kosten Erlangten (1017). Nicht be-gründet, soweit wegen Nichtigkeit des Leistungsgeschäftes einRechtsübergang nicht stattgefunden hat (1017). Jedoch auch hierKondizierbarkeit des erlangten Vorteils (1017). Hauptanwendungs-fall, wenn das Leistungsgeschäft als abstraktes Verfügungs- oderVerpflichtungsgeschäft rechtsbeständig und nur das Kausalgeschäftnichtig ist (1018). Streit über die Tragweite (1018). Kenntnis derUnverbindlichkeit hier unerheblich (1018). 2. Ausscklufs des

Rückforderungsrechts durch gleichzeitige Verbotenheit oder Un-sittlichkeit der Leistung (1018). Fälle der beiderseitigen Unsittlich-keit (1018). Der Ausschluß erstreckt sich nicht auf das auf Grundeines wegen der Verwerflichkeit des Hauptvertrages gleichfallsnichtigen, an sich aber unanstößigen Nebenvertrages Geleistete(1018). Ausnahmsweise bleibt die verwerfliche Leistung kondizier-har, wenn sie in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand(1019). Der Streit bei Hypotheken und Grundschulden (1019). KeineErstreckung der Ausnahme auf das zur Erfüllung der Verbind-lichkeit Geleistete (1019). Die Rückforderung ist erst recht aus-geschlossen, wenn der Vorwurf den Leistenden allein trifft (1019).Ihm steht §817 B.G.B. auch dann entgegen, wenn er einen anderenBereicherungsanspruch aus § 812 herleitet (1019). Anwendungs-fälle (1019). Die Frage nach dem Rückforderungsrecht desWucherers in Ansehung der Darlehnsvaluta (1020).

(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)

Seile

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1014

1017