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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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CXVIII
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CXVIII

Inhaltsverzeichnis.

Fälle (1007). Ähnliche Gesichtspunkte bei einer Bereicherungdurch Leistung des Geschädigten an einen Dritten oder durch einerechtsgeschäftliche Handlung ohne Leistungsinhalt: Beispiele (1008).Dagegen bei Vermögensverschiebung durch eine Handlung desBereicherten liegt der Mangel des rechtlichen Grundes regelmäßigin der Widerrechtlichkeit des Eingriffs (1008). So hei der Bereiche-rung durch unbefugte, aber wirksame rechtsgeschäftliche Ver-fügung oder Empfangnahme auf Grund eines Rechtsscheines (1008).Ebenso bei jedem sonstigen widerrechtlichen Eingriff, mag er un-erlaubte Handlung sein oder nicht (1008). Doch gibt es auchFälle, in denen eine rechtmäfsige Handlung nicht als ausreichenderGrund für das endgültige Behalten des durch sie Erlangten gilt(1009). Auch Bereicherung durch die Handlung eines Dritten istregelmäßig grundlos, wenn die Handlung einen widerrechtlichenEingriff in das Vermögen des Geschädigten enthält (1009). Istendlich die Bereicherung Wirkungsfolge eines Tatbestandes, zudessen Verwirklichung es überhaupt keiner Handlung bedarf, soermangelt sie des rechtlichen Grundes, wenn nach Sinn und Zweckdes Gesetzes nur Rechtsverschiebung, nicht zugleich Wertver-schiebung eintreten soll (1009). In solchen Fällen braucht auch,wenn eine Handlung mitwirkt, ihr kein auf den Erfolg gerichteterWille zu entsprechen; Beispiele (1009).

IV. Bereicherungsanspruch wegen Nichtschuld (1010). 1. Leistung

zum Zweck der Erfüllung einer Verbindlichkeit (1010). 2. Nicht-bestehen der Schuld zur Zeit der Leistung (1010). AnfechtbareSchuld (1010). Aufschiebend bedingte (1010). Betagte (1010). Auf-rechenbare (1010). Bestehende Schuld, der eine zerstörliche Ein-rede entgegensteht (1011). Ilaftungslose Schuld (1011). Erfüllungeiner sittlichen Pflicht oder Anstandsrücksicht (1011). 3. Irrtüm-liche Annahme des Bestehens der Verbindlichkeit (1011). Unerheb-lich, ob der Irrtum entschuldbar (1012). Irrtum hinsichtlich desSchuldbestandes (1012). Hinsichtlich des geschuldeten Gegen-standes (1012). Hinsichtlich der Person des Schuldners oderGläubigers (1012). Positives Wissen vom Mangel der Leistungs-pflicht schließt diesen Bereicherungsanspruch aus (1012). Aus-nahmen bei Zahlung mit Vorbehalt oder zur Vermeidung einerZwangsbeitreibung (1012) .

V. Bereicherungsanspruch wegen Nichterfolges (1013). 1. Leistung,die nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts einen künftigen Erfolgbezweckt (1013). Erwartung eines bestimmten Verhaltens desEmpfängers; Beispiele (1013). Erwartung des Eintritts eines diebezweckte Verwendung bedingenden Ereignisses; Beispiel, be-sonders Eheschließung (1013). Die Zwecksetzung muß sich ausdem Inhalt des Rechtsgeschäftes ergeben (1013). Bloße Voraus-setzung genügt nicht (1014). 2. Nichteintritt des bezweckten Er-folges (1014). Keine Rückforderung, wenn der Eintritt von vorn-herein unmöglich und dies dem Leistenden bekannt war (1014).

(Die eingeklanimerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)

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