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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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CXVII
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Inhaltsverzeichnis.

CXVII

Empfangnahme von Dienstleistungen, Bezug von Unterhalt (1002).Nichtentstehung einer Schuld oder Last (1002). 1001

2. Bereicherung auf Kosten des anderen Teils (1002). Ver-mögensnachteil (1002). Es genügt Gefährdung durch wirksamenRechtsschein (1002). Ferner Vereitelung einer Vermögens-vermehrung oder einer Scliuldhefreiung (1002). Der Vorteildes einen und der Nachteil des anderen Teils können sich gegen-ständlich decken, aber auch gegenständlich auseinanderfallen(1002). Der die Vermögensverschiebung bewirkende Vorgang kannvon verschiedener Beschaffenheit sein (1002). Leistung des Be-nachteiligten an den Bereicherten (1003). Handlung des Benach-teiligten zum A r orteil des Bereicherten, ohne dafs an ihn etwasgeleistet wäre (1003). Eigene Handlung des Bereicherten (1003).Handlung eines Dritten (1003). Tatsächlicher Naturvorgang (1003).Erfordernis eines ursächlichen Zusammenhanges (1004). Der Regelnach mufs der Vorgang eine unmittelbare Vennögensverschiebungzwischen den Parteien bewirkt haben (1004). Kein Bereicherungs-anspruch gegen den auf dem Umwege über das Vermögen deszunächst Bereicherten bereicherten Dritten (1004). Die in solchenFällen gewährten Bereicherungsansprüche sind besonders moti-vierte Erweiterungen (1004). Die Bekämpfung dieser Einschränkungin neuester Zeit ist verfehlt (1004). Nur deckt sich unmittelbareVermögensverschiebung nicht mit direktem Vermögensübergang(1005). Vielmehr kommt es nur darauf an, dafs derselbe einheit-liche Vorgang dem einen Teil den Vorteil verschafft und demanderen Teil den Nachteil zufügt (1005). Nachweis des Vorhanden-seins dieses Erfordernisses hei den von Enneccerus angeführtenBeispielen einer hlofsmittelbaren Vermögensverschiebung (1005).Unzulässigkeit der Wiederbelebung der Verwendungsklage (1006). 1002

3. Ungerechtfertigte Bereicherung (1006). Der Mangel des recht-lichen Grundes kein eindeutiger Begriff (1006). Seine Bestimmunghängt in erster Linie von der Beschaffenheit des die Vermögens-Verschiebung bewirkenden Vorganges ab (1006). Ist er eine rechts-geschäftliche Handlung des Geschädigten, so entbehrt die Ver-schiebung des rechtlichen Grundes, wenn sie durch das zugrundeliegende Kausalverhältnis nicht gerechtfertigt wird (1006). So vorallem jede Leistung an den Bereicherten, wenn ihre Zwecksetzunghinfällig ist oder wird (1006). Von Hause aus hinfällig, wenn siesich auf Tilgung einer nicht bestehenden Schuld richtet; condictioindebiti (1006). Desgleichen, wenn auf verbotswidrigen oder un-sittlichen Erwerb; condictio ob injustam und ob turpem causam(1006). Ebenso, wenn sie am Nichtzustandekommen des Kausal-geschäftes scheitert; viele Fälle der condictio sine causa i. e. S.und verwandte Erscheinungen (1007). Nachträglich hinfällig, wennauf einen künftigen Erfolg gerichtet, der nicht eintritt; condictiooh causam (1007). Desgleichen bei späterem Wiederwegfall deszunächst erreichten Zweckes; condictio causa finita und verwandte

(Die eingeklammerton Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)