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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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CXIV
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CXIY

Inhaltsverzeichnis.

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kenntnis, dafs allen privatrechtlichen Verletzungsverhoten auchsubjektive Privatrechte entsprechen, vermag die Ausdehnung dervorbeugenden Unterlassungsklage zu rechtfertigen (978). Zusammen-hang mit der vordringenden Anerkennung und Ausgestaltung der

Persönlichkeitsrechte (978). 974

Viertes Kapitel.

Scliuldverhältnisse aus sozialen Zusammenhängen.

§ 216. Geschäftsführung ohne Auftrag .979

I. Überhaupt (979). Geschichte (979). 979

II. Begriff (979). 1. Geschäftsbesorgung für einen Anderen (980).

Geschäft (980). Als fremdes Geschäft (980). Objektiv und subjektivfremde Geschäfte (980). Kenntnis der Person des Geschäftsherrnnicht erforderlich (980). 2. Nichtberufung aus Auftrag oder kraftsonstigen Rechts (981). Tätigwerden im Aufträge eines Drittenoder in Erfüllung einer sonstigen Verpflichtung gegen einen Drittenschliefst den Begriff der aultraglosen Geschäftsführnng nicht aus(981). Auch nicht irrtümliche Annahme eines Auftrags odersonstigen Eingriffsrechts (981). 979

III. Zulässigkeit (981). 1. Zulässige Geschäftsführung (982). Er-forderlich ein besonderer Rechtfertigungsgrund (982).Objektiveundsubjektive Theorie (982). In erster Linie auch nach B.G.B.erforderlich, dafs der Eingriff im objektiven Interesse des Geschäfts-herrn liegt (982). Der Regel nach überdies, dafs er nicht demwirklichen oder mutmafslichen 'Willen des Geschäftsherrn wider-spricht (982). Fälle, in denen ein entgegenstehender Wille nichtin Betracht kommt (982). Eine gesetzlich verbotene oder sitten-widrige Geschäftsführung wird auch durch den Zulassungswillendes Geschäftslierrn nicht zulässig (983). Andererseits macht einrechts- oder sittenwidriges Verhalten des Geschäftsherrn die Ge-schäftsführung nicht unzulässig (983). Die Rettung des Selbst-mörders (983). Die zulässige auftraglose Geschäftsführung alsrechtmäfsige Eingriffshandlung (983). Kein Vertrag (384). Auchdurch Genehmigung geht sie nicht in einen Vertrag über (964).

Kein einseitiges Rechtsgeschäft (984). Wohl aber eine mit schuld-rechtlichen Wirkungen ausgestattete Rechtshandlung (984). Derzugrunde liegende Gedanke (984). 2. Die unzulässige Geschäfts-führung (984). Stets objektiv rechtswidrig (984). Bei schuldhafterÜbernahme unerlaubte Handlung (984). Aus ihr entstehen nichtdie Rechte oder Pflichten eines Geschäftsführers ohne Auftrag (984).Vielmehr für den Geschäftsherrn nur Untersagungs-, Bereicherungs-und bei deliktischem Verhalten des Geschäftsführers Schadens-ersatzanspruch )985). Für den Geschäftsführer nur Bereicherungs-anspruch (985). Umwandlung in zulässige Geschäftsführung durchGenehmigung (985). Und zwar für beide Teile (985). .. 981

IV. Schuldverhältnis aus zulässiger Geschäftsführung (986).

1. Verpflichtung des Geschäftsführers (986). Gehörige Wahr-

(Die eingeklammerton Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)