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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Inhaltsverzeichnis.

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Reite

nehmung des Interesses des Geschäftsherrn mit Rücksicht aufdessen wirklichen oder mutmafslichen Willen (986). Durchführungdes Geschäfts (986). Verpflichtung zur Anwendung voller Sorgfalt(986). Ermäfsigung bei Abwendung dringender Gefahr (987). KeinEinstehen für den Erfolg (987). Anzeigepflicht (987). Im übrigengleiche Pflichten, wie wenn er beauftragt wäre (987). Wegfall derVerpflichtung bei Mangel der Geschäftsfähigkeit (987). 2. Ver-

pflichtung des Geschäftsherrn (988). Ersatz der Aufwendungen (988).

Auch Vergütung für geleistete berufsmäfsige Arbeit (988). Arztlohn(988). Keine Ersatzpflicht, wenn der Geschäftsführer nicht dieAbsicht hatte, Ersatz zu verlangen (988). Vermutung dafür imFalle des § 685 I. 2 B.G.B. (988). 986

V. Anwendungsgebiet (988). Zum Teil durch Spezialvorschriftenverengt (988). Andererseits durch Verweisungen erweitert (989).Entsprechende Anwendung aller oder einzelner Vorschriften (989). 988

VI. Unechte Geschäftsführung ohne Auftrag (989). Bei Besorgungeines fremden Geschäfts in der irrigen Meinung, es sei ein eigenes,keine Anwendung der Vorschriften über auftraglose Geschäfts-führung (989). Wissentliche Besorgung fremder Geschäfte alseigener macht nach Deliktsrecht verantwortlich (990). Der Geschäfts-herr aber kann auch auf das Recht der Geschäftsführung ohneAuftrag greifen (990). Doch bleibt dann der Geschäftsführer auf

den Bereicherungsanspruch beschränkt (990). 989

217. Vorlegung von Sachen .991

I. Überhaupt (991). Vorbild der actio ad exhibendum (991). Be-

sonderes selbständiges Schuldverhältnis (991). Grund und Be-deutung der Verpflichtung (991). 991

II. Vorlegung von Sachen überhaupt (991). Verpflichteter derBesitzer (991). Berechtigter, wer einen Anspruch in Ansehung derSache hat oder sich Gewifsheit verschaffen will, ob ihm ein solcherAnspruch zusteht (992). Inhalt der geschuldeten Leistung (992). . 992

III. Vorlegung von LTrkundeu insbesondere (992). Anwendbarkeitder allgemeinen Vorschriften (992). Erweiterung der Vorlegungs-pflicht durch § 810 B.G.B. (992). Verhältnis zum prozessualenAnspruch auf Vorlegung zu Beweiszwecken (992). Inhalt der Vor-

legungspflicht (993). 992

218. Ungerechtfertigte Bereicherung.993

I. Geschichtliche Entwicklung (993). Die römischen Kondiktionen(993). Im deutschen Recht kein derartiges System, aber keine wider-sprechenden Sätze (993). Aufnahme und Fortbildung im gemeinenRecht (993). Daneben Erweiterung der römischen actio de in remverso zu einer allgemeinen Klage aus nützlicher Verwendung (994).Verwendungsklage und die speziellen Kondiktionen nebeneinanderim Preufsischen Landrecht (994). Ähnlich im Ost. Gb. (994). Inden übrigen Gesetzbüchern Fallenlassen der Versionsklage undAnsclilufs an das römische Kondiktionensystem (994). Jedoch imB.G.B., wie schon vorher im Schweiz.. O.R., einheitlicher Anspruch

(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)

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