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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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CXIII
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Inhaltsverzeichnis.

CXI1I

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den Bestimmungen des B.G.B. (972). Lücken (972). Höchstbetrag(972). Erkannte Bufse zehrt jeden weiteren Scha densersatzanspruch(auch wegen immateriellen Schadens) auf (972). Dagegen wirddurch Nichterfüllung oder Abweisung des Anspruchs auf Bufse dervor dem Zivilrichter geltend zu machende Schadensersatzanspruchnicht berührt (972). Auch nicht gegenüber einem Mittäter (972).Umgekehrt bleibt das Verlangen einer Bufse im Strafverfahrennach Zuerkennung von Schadensersatz im Zivilprozefs zulässig (973). 971

II. Verjährung (973). Die abgekürzte Verjährung (973). Das

Erfordernis der Kenntniserlangung (973). Der Bereicherungs-anspruch nach Vollendung der Verjährung (973). Das Hecht zurVerweigerung der Erfüllung einer Forderung (973). Anwendungauf alle unerlaubten Handlungen (974). Abweichende Sonder-vorschriften (974). Ausschlufsfristen (974). 973

III. Unterlassungsklage (974). Zum Schutz gegen künftige Ver-letzungen in vielen Fällen vom Gesetz gewährt (974). Zulassungin anderen Fällen (974). Streit über Begründung und Begrenzungder sogenannten deliktischen Unterlassungsklage (974). Aus derunerlaubten Handlung als solcher entsteht kein Unterlassungs-anspruch (975). Er ist kein Bestandteil des Schadensersatz-anspruches (975. Dann aber kann er überhaupt nicht aus derunerlaubten Handlung hergeleitet werden (975). Er hat dem Ver-letzten vor seiner Verletzung durch die unerlaubte Handlung zu-gestanden und steht ihm unabhängig vom Vorkommen einer Ver-letzung gegen jedermann zu (975). Geltend gemacht wird vielmehrder mit dem Recht selbst gegebene Gesamtanspruch auf Unter-lassung unbefugter Eingriffe (975). Wesensverschieden von demAnspruch aus rechtsgeschäftlich begründetem Forderungsrecht aufUnterlassen gegen den Schuldner (975). Die Frage ist nur dienach der Gewährung einer vorbeugenden Unterlassungsklage zumSchutze des Unterlassungsanspruches (975). Eine Frage der Aus-dehnung des Rechtsschutzanspruchs (976). Die Rechtsordnungkann unmöglich die Klage auf Grund des blofsen Vorhandenseinseines Unterlassungsanspruches zulassen (976). Sie fordert das Vor-liegen von Umständen, aus denen vermutliche Nichterfüllung fürdie Zukunft erhellt (976). Dazu ist nach geltendem Recht vorallem eine bereits erfolgte Verletzung erforderlich (976). Dochgenügt objektiv widerrechtliche Verletzung, auch wenn sie keineunerlaubte Handlung ist (976). Aufserdem aber mufs die Besorgnisweiterer Verletzung begründet sein (977). Doch nimmt in manchenFällen das Gesetz die künftige Verletzungsgefahr als ohne weiteresmit der bisherigen Verletzung gegeben an (977). Bei Erfüllungdieser Voraussetzungen ist die Unterlassungsklage auch in den vomGesetz nicht erwähnten Fällen zum Schutze jedes absoluten Rechteszulässig (977). Ausbildung in der Praxis nach Analogie der nega-torischen Klage (977). Unvereinbar mit der ungehörigen Ver-engerung des Begriffes des subjektiven Rechts (978). Nur die Er-

(Die eingeklamnierten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)nding, Handbuch. II. 3. III: Gierke, Deutsches Privatrecht. III. VIII