CXII
Inhaltsverzeichnis.
Soite
2. Schadensersatzpflicht überhaupt (961). Anwendung der
allgemeinen Vorschriften (962). Daher in erster Linie Natural-herstellung (962). Möglichkeit bei Ehrverletzung (962). Keine Ab-stufung des Umfanges der Ersatzleistung nach dem Grade desVerschuldens (962). 961
3. Vermögensschaden (962). a. Verletzung der Person (962).Erstreckung der Ersatzpflicht auf die Nachteile für den Erwerboder das Fortkommen (962). Allgemeine Bedeutung (963j. Be-sondere Regelung für den Fall der Verletzung des Körpers oderder Gesundheit (963). Die zu gewährende Geldrente (964). Voraus-setzungen (964). Höhe und Dauer (964). Aus wichtigem GrundeKapitalabfindung (964). Abänderung im Falle einer wesentlichenVeränderung (964). Einflufslosigkeit der Unterhaltspflicht einesDritten (964). Vorteilsanrechnung (964). b. Mittelbarer Schaden(965). Inwieweit zu ersetzen (965). Insbesondere bei Tötung,Körperverletzung und Freiheitsberaubung eines Familienangehörigen(965). Beerdigungskosten bei Tötung (965). Ersatz für Entziehungeines Unterhaltsanspruchs gegen den Getöteten (965). Die Persondes Berechtigten (966). Voraussetzungen (966). Bemessung der zugewährenden Geldrente (966). Entsprechende Anwendung derGrundsätze über die dem Verletzten selbst bei Körper-verletzung zustehende Rente (966). Vorteilsanrechnung (967).Ersatz für entgehende Dienste des Getöteten oder Verletzten (967).
Die zu gewährende Rente (967). Der Ersatzanspruch des un-mittelbar Verletzten bleibt unberührt (968). Die Ersatzansprüchewegen mittelbarer Schädigung sind selbständige, aus Verletzungdes eigenen Rechts entspringende Ansprüche (968). Sie setzen aberVerantwortlichkeit des Ersatzverpflichteten gegenüber dem un-mittelbar Verletzten voraus (968). Konsequenz in § 846 B.G.B. (968).c. Sachersatz (968). Sonderbestimmungen (968). Verschärfung derErsatzpflicht durch § 848 und § 849 B.G.B. (969). Erleichterungder Erfüllung durch § 851 B.G.B. (969). d. Haftungsbeschränkungen(969). Für Reeder und Schiffseigner (969). Für Zurechnungs-unfähige (969). Für Kraftzeughalter und Kraftzeugführer (969) . . 962
4. Immaterieller Schaden (970). Nach dem B.G.B. auch bei
Deliktsschulden grundsätzlich nicht zu ersetzen (970). Ausnahmebei bestimmten gegen die Person gerichteten unerlaubten Hand-lungen (970). Auch bei schuldloser Verursachung (970). Verletzungdes Körpers oder der Gesundheit (970). Anwendungsfälle (970).Freiheitsentziehung (970). Verletzung der Geschlechtsehre (971).Charakter als Schadensersatzanspruch (971). Aber gleich derPrivatstrafe auf Genugtuung gerichtet (971). 970
5. Bufse (971). Bei bestimmten gegen die Person gerichtetenunerlaubten Handlungen vom Strafrichter neben öffentlicher Strafeaufzuerlegen (971). Die Fälle (971). Rechtliche Natur (971). Heutekeinesfalls Privatstrafe (972). Schliefst aber Genugtuung fürSchaden, der kein Vermögensschaden ist, ein (972). Verhältnis zu
(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)