Inhaltsverzeichnis.
CXI
Seite
anspruches hei Unterlassung gewöhnlicher Schutzvorrichtungen fürGrundstücke oder Grundstücksbestandteile bestimmter Art (953).
Hier auch ohne Verschulden (953). Besondere landesgesetzlicheVorschriften für die Geltendmachung des Ersatzanspruches (953). 948II. Haftung für leblose Sachen (954). Ursprüngliches deutschesRecht (954). Fortbildung (954). Durchdringen des römischen Ver-schuldensprinzips (954). Doch schliefst die moderne Gefährdungs-haftung aus besonders’ gefährlichen Betrieben eine Haftung ausSchadensverursachung durch gewisse Sachen auch ohne Ver-schulden ein (954). Eine selbständige Haftung für Schadens-verursachung durch Sachen ist die Haftung für Gebäudeeinsturz
(954) . Neuere Gesetzgebung (955). Die Bestimmungen des B.G.B.
(955) . Voraussetzungen der Haftung (955). Gebäude und gleich-gestellte Werke (955). Einsturz und Ablösung von Teilen (955).Verursachung durch fehlerhafte Einrichtung oder mangelhafteUnterhaltung (955). Haftung des Eigenbesitzers und Mithaftungdes früheren Eigenbesitzers des Grundstücks (956). Statt seinerhaftet der Eigenbesitzer des Gebäudes oder Werks (956). Nebendem Eigenbesitzer haftet der kraft Vertrages oder eines ihm zu-stehenden Nutzungsrechtes Unterhaltungspflichtige (956). Das Ver-hältnis von Mithaftenden (956). Befreiung von der Haftung durchEntschuldigungsbeweis (956). Der Beweisinhalt (957). Der Mangelder Anwendung gehöriger Sorgfalt zur Abwehr der Einsturzgefahrals Verschulden (957). Die Besonderheit der Bestimmungen überGebäudeeinsturz besteht in der Umkehrung der Beweislast (957).Damit alter Charakter einer abgeschwächten Gefährdungs-
haftung (957). 954-
§ 215. Rechtsfolgen der unerlaubten Handlung .958
I. Schadensersatz und Bufse (958). 958
1. Geschichtliche Entwicklung (958). Ursprüngliche Ver-bindung von Straf- und Ersatzfunktion im altdeutschen Komposi-tionensystem (858). Allmähliche Sonderung (958). Überwiegen derErsatzfunktion beim Wergeid im späteren Mittelalter (958). Ent-wicklung des wesentlich poenalen Charakters der Bufse (859).Schadensersatz neben Bufse (959). Alleiniger Schadensersatz, wokeine Bufse verfällt (959). Das römische System der Deliktsfolgen mitseinen zahlreichen Privatstrafen und Strafzusätzen zum Scliadens-ersatzanspriich galt seit der Rezeption als gemeines Recht (959).Die poenalen Elemente aber wurden im wirklichen Rechtslebenabgelehnt oder wieder abgestofsen (960). Ausgenommen die actioinjuriarum (960). Grundsätzliche Beseitigung durch das R.Str.G.B.(960). Aber auch das deutschrechtliche ßufsensystem lebte nur ineinigen Resten fort (960). Wergeid (960). Sachsenbufse (960).Schmerzensgeld (960). Geschichte desselben (960). Erhaltung unterdem Gesichtspunkte eines Schadensersatzanspruches (961). Er-gebnisse für das moderne Recht (961). Der Standpunkt desB.G.B. (961).
(Die eingeklamnierten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)
958