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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Inhaltsverzeichnis.

bildung (945). e. Mitverursachnng des Schadens durch den Ver-letzten (945). Anwendbarkeit des § 254(945). Auch im Verhältnismehrerer Tierhalter zueinander (945). Insbesondere heim Kampfzwischen Tier und Tier (945). Anders bei Mitverursachung durcheinen Dritten oder dessen Tier (945). f. Wegfall der Haftung,wenn sie wegbedungen ist (946). Fälle stillschweigender Weg-bedingung (946). Wegfall auf Grund einseitiger Gefahrübernahme(946). g. Verschulden nicht erforderlich (947). Haftungsbefreiungdurch den Beweis der Schuldlosigkeit nach § 833 2 bei bestimm;enHaustieren (947). Das Prinzip der Gefährdungshaftung ist hierfestgehalten (947). Es ist jedoch durch die Zulassung des Ent-lastungsbeweises auf das Äufserste abgeschwächt (947).

3. Haftung des Tierhüters (948). B.G.B. § 834 (948). KeineGefährdungshaftung, sondern durch Umkehr der Beweislast ver-schärfte Haftung für eigenes widerrechtliches Verhalten (948) . .

4. Haftung für Wildschaden (948). Ausbildung in der gemein-rechtlichen Praxis und gesetzliche Ausgestaltung in den älterenPartikularrechten (948). Die Gesetzgebung seit Aufhebung desJagdrechts auf fremden Grund und Boden (948). Beibehaltung inden meisten Gesetzen, Abschaffung und Wiederherstellung inPreufsen (948). Das B.G.B. und die abweichenden und ergänzendenLandesgesetze (949). Durchdringen des Prinzips der Gefährdungs-haftung (949). Die unabhängig vom Verschulden haftbar machendeVerursachung liegt hier ledigl.ch in der Unterlassung der Aus-übung eines ausschliefslichen Aneignungsrechtes an einem herren-losen Tier (950). Daher unanwendbar auf Tiere im Eigentum (950).Wilde Tiere inTiergärten (950). InHegewäldern (950). Dielandesrechtlichen Bestimmungen über die Haftung des Gehege-besitzers (950). Streifwild (950). Die Ersatzpfiicht trifft, soweit nochein Jagdrecht auf fremden Grundstücken besteht, den Jagdberech-tigten (950). Sonst den Jagdausübungsberechtigten (950). Das Ver-hältnis in Eigenjagdbezirken (951). ln gemeinschaftlichen Jagd-bezirken, in denen die zu eigener Jagdausübung nicht befugtenGrundeigentümer zu einem Verbände vereinigt sind, trifft nach derreichsrechtlichen Regel die Ersatzpflicht, wenn der Verband rechts-fähig ist, den Verband als solchen, andernfalls die einzelnen Eigen-tümer nach Verhältnis der Größe ihrer Grundstücke (951). Ab-weichende landesgesetzliche Bestimmungen (951). Haftung der Ge-meinde anstatt der Eigentümer (951). Haftung des Jagdpächters(951). Bedeutung der vertragsmäßigen Übernahme der Wildschädenim Jagdpachtvertrage (952). Unmittelbar Haftung des Jagdpächtersin den Fällen des B.G B. § 835 2 S. 2 (952). Haftung in gemein-schaftlichen Jagdbezirken nach Landesgesetzen (952). Beschränkungder Haftung auf bestimmte Wildarten (952). Landesrechtliche Er-weiterungen (952). Umfang des Schadensersatzanspruches (953).Schuldhafte Mitverursachung durch den Verletzten nach § 254 zuberücksichtigen (953). Landesrechtliche Ausschließung des Ersatz-

(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)

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