Inhaltsverzeichnis.
CIX
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1. Geschichte (936). Älteres deutsches Recht (936). Auf ge-meinarischer Grundlage schon in den Volksrechten ungleich fort-entwickelt und später vielfach verfärbt (936). Ausgangspunkt dieVorstellung der Haftung des Tieres selbst für eigene Missetat (936).
Zugritt' des Geschädigten auf das Tier bei Betreffen auf handhafterTat (937). Im übrigen kann er sich, weil er die Gewere des Tier-herrn nicht eigenmächtig brechen darf, zunächst nur an den Tier-herrn halten (937). Dieser haftet für Haustiere wie für menschlicheHausgenossen (937). Wegfall der Haftung im Falle der Verantwort-lichkeit des Verletzten selbst, seines Tieres oder eines Dritten (937).
Verhältnis zur Haftung eines Tierhüters (938). Befreiung durchAuslieferung des Tieres (938). Oft nur teilweise Befreiung (938).
Verlust des Auslieferungsrechtes durch Wiederaufnahme desschuldigen Tieres in die Gewere (938). Die Auslieferung zur Racheoder Ersatzverschaffung (938). Unbedingte Haftung aus dem Haltenbösartiger oder wilder Tiere (938). Eindringen des Gedankenseiner Schuld des Tierherrn (939). Aufnahme des römischen Rechts(939). Die actio de pauperie aus der uralten Vorstellung derSchuld des Tieres entsprungen (939). Wahlrecht des Tiereigen-tümers zwischen Schadensersatzleistung und noxae datio (939).
Kein Verschulden des Eigentümers erforderlich (939). Strengeredeutschrechtliche Grundsätze in Partikularrechten fortlebend (939).
Insbesondere im gemeinen Sachsenrecht (940). Dagegen in denneueren Gesetzbüchern Verschuldensprinzip (940). Modifikationenim Preufsischen Landrecht (940). Im Österreichischen Recht (940).
Im Schweizer Recht (940). Das Sächs. Gb. (940). Germanisch-rechtliche Grundlage im Französischen Gesetzbuch (941). Ein-fügung der noxae datio im Badischen Landrecht (941). Vorbehaltlose
Durchführung der Haftung des Tierhalters im B.G.B. (941). Die *
Agitation gegen § 833 (941). Ihr bedauerlicher Erfolg mit der Ein-fügung eines zweiten Absatzes durch Gesetz vom 30. Mai 1908 (941). 936
2. Die Haftung des Tierhalters nach geltendem deutschenRecht (941). a. Wesen (941). Gefährdungshaftung (942). Ver-ursachung reicht aus wegen der mit jeder Tierhaltung verbundenenbesonderen Gefahr (942). Deliktische Natur (942). b. Verantwortlichist der Tierhalter (942). Begriff (942). Deckt sich nicht mit demBegriff des Tiereigentümers, wohl aber mit dem des jeweiligen Tier-herrn (943). Kann Eigenbesitzer oder Nutzbesitzer sein (943). Auchmittelbarer Besitzer 1 943). Nicht aber bloßer Verwahrungsbesitzer(943). Zurechnungsfähigkeit nicht erforderlich (943). Mehrere Tier-halter haften als Gesamtschuldner (943). c. Haftung für Tiere jederArt (943). Grenzen (944). d. Voraussetzung (944). Schadens Verursachungdurch spezifisch tierisches Tun (944). Dessen Beschaffenheit (944).
Nicht darunter fällt eine durch rein physische Kräfte von außenerwirkte Bewegung oder die bloße Befolgung des Willens einesleitenden Menschen (944). Auch heute immer wieder Durchbruchder Vorstellung der tierischen Schuld in entsprechender Um-
(.Die eingeklarnmerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)