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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Inhaltsverzeichnis.

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gestatteten Anlage (915). Die Haftung des Bergwerkseigentümersfür Bergschäden (916). Die Haftung des Inhabers einer obrigkeit-lich genehmigten gewerblichen Anlage aus Gew.O. § 26 (916). DerGesichtspunkt der Gefährdungshaftung bei der Haftung für Andereund für Tiere und leblose Sachen (916). 4. Umkehr der Beweis-last (917). Das darin enthaltene Zugeständnis an das Verursachungs-prinzip (917). Vereinzelt bei der Verantwortlichkeit für eigeneswiderrechtliches Verhalten (917). In erheblichem Umfange bei derHaftung für Andere und für Tiere und leblose Sachen (917) . . . 908

IV. Verantwortlichkeit Mehrerer (917). Bei gemeinschaftlich be-gangener unerlaubter Handlung (917). Bei selbständigem Zusammen-wirken (918). Haftung als Gesamtschuldner (918). Im innerenVerhältnis im Zweifel Verpflichtung zu gleichen Anteilen (918).Jedoch bei Konkurrenz unmittelbarer und mittelbarer VerursachungTragung der Schadenslast durch den aus näherer VerursachungVerantwortlichen (918). Die Einzelfälle (918). Überdies ungleicheVerteilung der Schadenslast auf Grund analoger Anwendung des§ 254 (918). Die ausdrückliche Bestimmung des § 17 Kraftfahr-zeug-Ges. (919). Fälle blofs subsidiärer Haftung (919). Verhältnis

zur Haftung des in erster Linie Verpflichteten (919).917

V. Mitverantwortlichkeit des Geschädigten (919). Wegfall oder

Ermäßigung der Schadensersatzverpflichtung bei Mitverursachungdes schädlichen Erfolges durch den Verletzten (920). Anwendungder Kegel des § 254 (920). Auch in Fällen der Haftung aus schuld-loser Verursachung (920). Auf Seite des Geschädigten fordert derWortlaut des § 254 Verschulden (920). Das Verschulden gegensich selbst (920). Doch mufs auch schuldlose Mitverursachung demGeschädigten insoweit zur Last fallen, als er für sein Verhaltennach Deliktsrecht verantwortlich wäre (921). Bei Mangel der Zu-rechnungsfähigkeit (921). Bei Gefährdungshaftung (921). Mit-wirkendes Verschulden eines Dritten aber nur in den Grenzen derdeliktisclien Haftung für Andere (921).919

§ 213. Haftung für Andere .922

I. Überhaupt (922). Älteres deutsches Recht (922). Haftungs-grund eine den Angehörigen einer Gemeinschaft kraft personen-rechtlicher Verbundenheit treffende Verantwortlichkeit für dieGemeinschaftsangehörigen (922). Genossenschaftliche Gesamthaftungkraft Sippe-, Gemeinde- oder Gildeverbandes (922). Herrschafts-rechtliche Ilaftuug des Hausherrn für die Angehörigen der Haus-gemeinschaft (922). Haftung des Geschäftsherrn für seine Leute(923). Haftung des Untergebenen für den Herrn (923). Nach derRezeption Aufnahme der römischrechtlichen Beschränkung derHaftung für fremdes Handeln auf die Fälle der Mitwirkung voneigenem schuldhaften Handeln (923). Ausnahmen (923). Wegfallder Noxalklagen (923). Wegfall der deliktischen Haftung vonSchiffern, Gast- und Stallwirten (923). Beibehaltung der Haftungdes Inhabers einer Wohnung für Hinauswerfen oder Hinaus-

(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)