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giefsen (923). Deutschrechtliche Haftung für Hausangehörige undinsbesondere für Gesinde (924). Rückkehr zum deutschrechtlichenPrinzip im französischen Gesetzbuch (924). In den übrigen Gesetz-büchern nur einzelne Zugeständnisse (924). So auch im B.G.B. (924).Weitergehende Haftung für Andere auf sonderrechtlichen Gebieten(924). Soweit heute Haftung für Andere besteht, ist ihr Rechts-grund regelmäfsig individuelle mittelbare Verursachung oder Mit-verursachung (924). Reicht nicht aus zur Erklärung der er-weiterten Unternehmerhaftung bei bestimmten Betrieben (924). Hierwird der Gedanke der Haftung des Hauptes eines herrschaftlichorganisierten Verbandes für die vom Verbände als einem einheit-lichen Ganzen ausgehende Schadensverursachung wirksam (924).
Eine Erneuerung der genossenschaftlichen Gesamthaftung liegt inder Haftung der Gemeinden für Aufruhrschaden (924). 922
II. Hausherrschaftliche Haftung (924). Erkennbare Grundlage
mancher Bestimmungen neuerer Gesetzbücher (924). Im französi-schen Gesetzbuch (925). Im Schweizer Z.G.B. (925). Zum Teilauch im Preufs. A.L.R. (925). Dagegen im B.G.B. ersetzt durchuuterschiedlose Haftung des Aufsichtspflichtigen für aufsichts-bedürftige Personen (925). Kraft gesetzlicher Verpflichtung zurAufsichtsführung (925). Kraft vertragsmäßiger Übernahme (925).Voraussetzung ist Schadensverursachung durch objektiv wider-rechtliches Verhalten des Aufsichtspflichtigen (926). Die Haftungfällt weg, wenn kein Verschulden des Aufsichtspflichtigen kausalmitgewirkt hat (926). Jedoch Umkehr der Beweislast (926). Beider Würdigung der Entlastungsgründe ist auch heute in Betrachtzu ziehen, ob es sich um hausherrschaftliche Haftung für Haus-angehörige oder um vorübergehende Aufsichtsführung für begrenzteZwecke handelt (927). 924
III. Geschäftsherrschaftliche Haftung (927). Erstreckt sich immernur auf das Verhalten bei der Ausführung der zugewiesenen ge-schäftlichen Verrichtungen (927). Seit der Rezeption im gemeinenRecht auf die Fälle einer dem Geschäftsherrn zur Last fallendenculpa in eligendo vel inspiciendo beschränkt (927). Ebenso imGegensatz zum französischen Gesetzbuch die neueren deutschenGesetzbücher (927). Auch das B.G'B. (928). Jedoch mit Umkehrungder Beweislast (928). In Sondergesetzen wird dem Geschäftsherrneine von eigenem Verschulden unabhängige deliktische Haftungfür seine Leute auferlegt (968). 1. Die gemeinrechtliche Regel des§ 831 B.G.B. (928). Der zu einer Verrichtung Bestellende (928).
Der Bestellte (928). Die in Ausführung der Verrichtung erfolgteSchadenszufügung (928). Sie mufs widerrechtlich sein, braucht aberden Bestellten selbst nicht deliktisch zu belasten (928). Zur Be-gründung des Ersatzanspluchs genügt der Nachweis der Schadens-verursachung durch einen der Angestellten (929). Die Befreiungdes Geschäftsherrn durch Entlastungsbeweis (929). Landesrecht-liche Ausnahmen zuungunsten von Beamten (929). Der Nachweis
(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)