Inhaltsverzeichnis.
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verpflichtet zur Ersatzleistung und ist nur frei von peinlicherStrafe (905). Fahrlässigkeit im heutigen Sinne nicht erforderlich
(905) . Das Verschuldensprinzip des römischen Rechts (905). AlsRegel festgehalten in den neueren Gesetzbüchern und im B.G.B.
(906) . Durchlöcherung in zahlreichen Punkten infolge der modernen
Entwicklung (906). Die Fälle der Haftung ohne Verschulden Aus-flufs einer vordringenden Bewegung (906). 905
II. Verantwortlichkeit aus Verschulden (906). 1. Zurechnungs-fähigkeit des Handelnden (907). Erweiterung durch § 827 S. 2 (907).Unverantwortlichkeit von Kindern und Jugendlichen nach § 828
(907) . 2. Fehlerhafte Willensbestimmung (907). Vorsatz oder Fahr-lässigkeit hei Verstofs gegen § 823 1 (907). Bei Verstofs gegen§ 823 2 je nach dem Inhalt des Schutzgesetzes (908). Vorsatz beiVerstofs gegen § 826 (908). Ermäfsigung der Haftung für Fahr-lässigkeit bei Verletzung der Amtspflicht (908). Einschränkung derHaftpflicht bei der Urteilsfällung in einer Rechtssache (908) . . . 906
III. Verantwortlichkeit ohne Verschulden (908). In allen FällenHaftung aus blofser Verursachung (908). Allein es mufs ein be-sonderer Grund hinzutreten, warum abweichend von der RegelVerursachung genügt (908). Dieser liegt in Umständen, die dieHaftung ohne Verschulden als ein besonders dringendes Postulatder ausgleichenden Gerechtigkeit empfinden machen (908). Siesind in den einzelnen Fällen keineswegs gleich geartet (909). Kritikder Versuche, sie unter eine einheitliche Formel zu bringen (909).
1. Haftung Zurechnungsunfähiger (909). Das ältere deutsche Recht(909). Die Naturrechtslehre und die neueren Gesetzbücher (910).B.G.B. § 829 (910). Haftungsgrund lediglich die Schadensverursachungdurch rechtswidrige Handlung (910). Kein dem Verschulden analogerWillensfehler erforderlich (911). Die Billigkeit nicht Haftungs-grund, sondern Grund der Abschwächung der Haftung (911). Ob-jektive Nator der Billigkeitserwägungen (911). Der für die Ver-hältnisse der Beteiligten entscheidende Zeitpunkt (911). Inkongruenzmit der Haftung Zurechnungsfähiger (911). Streichung des § 752Entw. II (912). 2. Handeln auf eigene Gefahr (912). Bei der Selbst-hilfe (912). Bei der Inanspruchnahme der Gerichtshilfe vor end-gültiger Feststellung des behaupteten Rechts (912). Bei der Ab-gabe einer das berechtigte Vertrauen auf ihre Gültigkeit er-weckenden Willenserklärung im rechtsgeschäftlichen Verkehr (913).
Bei der Ausstellung eine Schuldverschreibung auf den Inhaber(914). 3. Gefährdungshaftung (914). Grundgedanke (914). In allenFällen ist Rechtsgrund der Haftung die Schadensverursachungdurch unerlaubte Handlung (914). Die Haftung des Unternehmerseiner Eisenbahn nach Reichshaftpflichtgesetz § 1 (914). Landes-rechtliche Erweiterungen (915). Die Haftung des Kraftfahrzeug-halters (915). Mangel einer Gefährdungshaftung bei anderen mitgemeiner Gefahr verbundenen Betrieben (915). LandesrechtlicheHaftung des Unternehmers einer auf einem öffentlichen Grundstück
(Die eingoklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)