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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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CIV
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CIY

Inhaltsverzeichnis.

.Ein Eingriff in eine fremde Privatrechtssphäre, der nicht einkonkret ausgestaltetes Recht im Sinne des § 823 2 verletzt, ist nurunerlaubte Handlung, wenn er durch eine derartige Spezialnormverboten ist (897).

4. Sittenverletzung (897). § 826 (897). Subsidiäre Funktion

(897). Wachsende praktische Bedeutung (897). Die wichtigsten An-wendungsfälle (897). Der Vorsatz der Schadenszufügung (898).Das unsittliche Tun oder Unterlassen (898). Die Widerrechtlich-keit der Handlung (898). Das Sittengesetz als konstitutiver Faktorin die Rechtsordnung aufgenommen (898). Auch die Ausübungeines formalen Rechts kann unter § 826 fallen (898). Verhältniszu § 226 (898). Die durch Verstofs gegen § 826 begangene Rechts-verletzung (899). Kein besonderes Recht am Vermögen im Ganzen(899). Aber subjektives Ausschliefsungsrecht gegenüber sitten-widriger Vermögensschädigung (899). Quelle desselben das in-soweit anerkannte allgemeine Persönlichkeitsrecht (899). Die An-wendung des § 826 in der Praxis als Weg zu dessen Durchsetzung(899). Zum Teil nur Übergangsstufe zur Anerkennung herangereifterbesonderer Persönlichkeitsrechte (899). Die Erwägung, dafs dieEinwirkung als Verletzung der Privatrechtssphäre empfundenwerden mufs, als Schutzwehr gegen übermäßige Ausdehnung desSchutzes aus § 826 (900).

5. Verletzung der Amtspflicht (900). Geschichtliche Entwick-lung (900). § 839 (900). Die Verpflichtung zum Schadensersatz

als Folge einer widerrechtlichen Rechtsverletzung (901). Das ver-letzte subjektive Recht ein öffentlichrechtlicher Anspruch (901).Jedoch ein im Dienste der Privatrechtssphäre stehender und des-halb als Zubehör des Privatrechts behandelter Anspruch (901) . .

III. Verhältnis zur Verletzung bestehender Schuldverhältnisse

(901) . Diese ist an sich keine unerlaubte Handlung (901). Sie kannaber gleichzeitig den Tatbestand einer unerlaubten Handlung er-füllen (901). Fälle, in denen dies bei Vertragsverletzungen zutrifft

(902) . Die Streitfrage, ob und inwieweit dann mit dem Gläubiger-

anspruch ein deliktischer Anspruch konkurriert (902). Zu ver-neinen, insoweit das unerlaubte Verhalten nur unselbständigerBestandteil der Nichterfüllung oder fehlerhaften Erfüllung ist (903).Dann keine deliktische Haftung oder Haftungsverschärfung (903).Dagegen Wahlrecht des Gläubigers, wenn das Verhalten desSchuldners den Tatbestand einer unerlaubten Handlung selbständigverwirklicht (904). Dies ist der Fall bei einem Überschufs derRechtswidrigkeit über Nichterfüllung oder fehlerhafte Erfüllung(904). Beispiele (904). Verhältnis zur Verletzung sachenrechtlicheroder personenrechtlicher Verpflichtungen (904).

§ 212. Vera ntwortlicli k eit für eigen es wider rechtliches Ver-halten .

I. Verursachung und Verschulden (905). Das Verursachungs-prinzip des älteren deutschen Rechts (905). Ungewollte Übeltat

(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)